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LAG Hamburg Urteil v. - 1 Sa 10/06

Gesetze: ArbGG § 64 Abs. 1; ArbGG § 64 Abs. 2 lit. b; ArbGG § 66 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 66 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 67 Abs. 3; ArbGG § 67 Abs. 4 S. 2; ArbGG § 69 Abs. 2; KSchG § 1; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 2 Abs. 1; KSchG § 17; KSchG § 17 Abs. 1; KSchG § 17 Abs. 2; KSchG § 18; KSchG § 18 Abs. 1; ZPO § 282 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 613a; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1; GewO § 106 S. 1; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3

Leitsatz

Eine sozial nicht gerechtfertigte sogenannte Austauschkündigung liegt dann vor, wenn

1. derjenige, der nach der Austauschkündigung des betreffenden Arbeitnehmers beschäftigt wird, dieselben Tätigkeiten ausübt wie der gekündigte Arbeitnehmer zuvor,

2. der Arbeitgeber auch nach der Umstrukturierung weiterhin das Direktionsrecht gegenüber demjenigen ausübt, der nunmehr die Aufgaben des gekündigten Arbeitnehmers übernommen hat, so dass dieser (weiterhin) als Arbeitnehmer im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei dem Arbeitgeber angestellt ist und

3. sich schließlich aus einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände ergibt, dass die Kündigung einzig dem Austausch der Belegschaft diente und es keine darüber hinaus reichenden Gründe gibt, die den Wegfall des Arbeitsplatzes bedingen und eine betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen vermögen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
LAAAD-03470

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LAG Hamburg, Urteil v. 17.08.2006 - 1 Sa 10/06

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