Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Revisionsbegründungsfrist
Gesetze: FGO § 56 Abs. 2, FGO § 120
Instanzenzug:
Gründe
I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein Steuerberater, hat gegen das ihm am zugestellte Urteil des Finanzgerichts (FG) am die vom FG zugelassene Revision eingelegt, ohne diese bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist am (§ 120 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) zu begründen.
Am wurde dem Kläger ein Hinweis der Geschäftsstelle des Senats auf die fehlende Revisionsbegründung und auf § 56 FGO zugestellt. Daraufhin hat der Kläger am Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Seine per Einschreiben versandte Revisionsbegründung vom ist am , nach Ablauf der mit Zustellung des Hinweisschreibens beginnenden Monatsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 3 FGO, die am Montag, dem endete, beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen.
II. Die Revision ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1 FGO).
1. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kann bereits deshalb nicht gewährt werden, weil der Kläger nicht ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Revision einzuhalten, was Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wäre (vgl. § 56 Abs. 1 FGO).
Er beruft sich zur Begründung auf den „Mitte April angekündigten und dann auch stattgefundenen Streik bei der Post-AG” und führt aus, „die intensive Beschäftigung mit den Streikdiskussionen in den Medien und der Zusammenhang mit den verfahrensrechtlichen Ausschlussfristen im gegenwärtigen Rechtsstreit (seien) Ursache dafür (gewesen), dass sich bei (ihm) ohne jeden Zweifel der Gedanke (festgesetzt habe), die Revisionsbegründungsfrist würde am ablaufen”.
Diese Begründung ist nicht schlüssig und kann deshalb die Versäumung der Revisionsbegründungfrist nicht entschuldigen.
2. Unabhängig davon konnte keine Wiedereinsetzung gewährt werden, weil der Kläger nicht binnen der Wiedereinsetzungsfrist von einem Monat (§ 56 Abs. 2 Satz 1, Halbsatz 2 FGO) die versäumte Rechtshandlung nachgeholt (§ 56 Abs. 2 Satz 3 FGO), also die Revisionsbegründung eingereicht hat (vgl. , BFH/NV 2002, 655; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 120 Rz 44; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 120 FGO Rz 79; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 120 FGO Rz 147, jeweils m.w.N).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 396 Nr. 3
HFR 2009 S. 373 Nr. 4
TAAAD-03275