BFH Beschluss v. - III S 58/08

BFH als Gericht der Hauptsache i.S. des § 69 Abs. 3 FGO; keine Aussetzung der Vollziehung, wenn in der Hauptsache Entscheidung bereits getroffen wurde

Gesetze: FGO § 69 Abs. 3

Instanzenzug:

Gründe

I. Mit Antrag vom begehrt der Kläger, Revisionskläger und Antragsteller (Antragsteller) die Aussetzung der Vollziehung (AdV) einer gegen ihn geltend gemachten Forderung der Beklagten, Revisionsbeklagten und Antragsgegnerin (Familienkasse). Das Finanzgericht (FG) München hatte die Klage des Antragstellers gegen den Rückforderungsbescheid mit Urteil vom (12 K 1666/03) als unbegründet abgewiesen. Auf Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers hin hatte der die Revision zugelassen. Mit Beschluss vom (1 V 2625/08) hat das FG München den Antrag auf AdV an den BFH als dem zuständigen Gericht der Hauptsache verwiesen. Der die Revision zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf AdV hat keinen Erfolg.

Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen.

Der BFH ist durch die Einlegung der Revision Gericht der Hauptsache (s. , BFHE 155, 501, BStBl II 1989, 424).

Der Senat kann offenlassen, ob die nach § 69 Abs. 4 FGO erforderlichen Zugangsvoraussetzungen (Ablehnung des gestellten AdV-Antrags durch die Familienkasse oder drohende Vollstreckung) vorliegen, jedenfalls kommt eine AdV schon deshalb nicht in Betracht, da der Senat mit Urteil vom III R 109/07, also vor dem Eingang des AdV-Antrags, die Revision zurückgewiesen hat. Damit ist das rechtskräftig geworden; zugleich ist der Rückforderungsbescheid damit unanfechtbar. Infolgedessen kommt eine AdV nicht mehr in Betracht (vgl. auch , BFH/NV 1999, 345).

Fundstelle(n):
YAAAD-03269