Leitsatz
[1] Zur Dynamik von Anrechten bei der Pensionskasse der Deutschen Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 196/05 - FamRZ 2008, 1147 f. und vom - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862 ff.).
Für die Beendigung der Betriebszugehörigkeit im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b BGB ist auf das tatsächliche Ausscheiden aus dem Unternehmen abzustellen. Ist der Inhaber eines betrieblichen Rentenanrechts aufgrund einer Vorruhestandsregelung aus dem Betrieb ausgeschieden, ist die Zeit zwischen dem Ausscheiden und dem Erreichen der Altersgrenze nicht als gleichgestellte Zeit bei der Ermittlung des Ehezeitanteils zu berücksichtigen.
Die in §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK-S) enthaltene Übergangsregelung für rentenferne Jahrgänge ist unwirksam.
Verfügt ein Ehegatte über ein Anrecht, in dessen Ehezeitanteil eine auf dieser Übergangsregelung berechnete Startgutschrift enthalten ist, ist das Verfahren zum Versorgungsausgleich grundsätzlich entsprechend § 148 ZPO bis zu einer Neuregelung der Berechungsgrundlage auszusetzen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom - XII ZB 54/06 - zur Veröffentlichung bestimmt und BGHZ 174, 127 ff.).
Gesetze: BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3b; BGB § 1587a Abs. 3; RZVK-S § 72 Abs. 1; RZVK-S § 72 Abs. 2; RZVK-S § 73 Abs. 1 S. 1; ZPO § 148; FGG § 12
Instanzenzug: OLG Hamm, 2 UF 184/05 vom AG Essen, 109 F 64/04 vom
Gründe
Die Parteien haben am geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am ) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am ) am zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des Rentensplittings (§ 1587 b Abs. 1 BGB) vom Versicherungskonto des Ehemanns bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (DRV Rheinland; weitere Beteiligte zu 4; vormals Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz) auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund; weitere Beteiligte zu 3) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 398,43 EUR - bezogen auf den - übertragen hat. Weiter hat es durch analoges Quasi-Splitting (§ 1 Abs. 3 VAHRG) zu Lasten der Versorgung des Ehemanns bei der Pensionskasse der Deutschen Eisenbahnen und Straßenbahnen (PKDEuS; weitere Beteiligte zu 1) auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 18,98 EUR begründet (wiederum bezogen auf den ).
Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der PKDEuS hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - dahin abgeändert und neu gefasst, dass das Rentensplitting zugunsten der Ehefrau nur in Höhe von 362,43 EUR und das analoge Quasi-Splitting zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der PKDEuS in Höhe von 18,96 EUR durchgeführt wird. Zusätzlich hat das Oberlandesgericht durch erweitertes Splitting (§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der DRV Rheinland auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in Höhe von weiteren 35,99 EUR übertragen (bezogen auf den ).
Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts haben beide Parteien während der Ehezeit ( bis ; § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann bei der DRV Rheinland in Höhe von 1.116,88 EUR und die Ehefrau bei der DRV Bund in Höhe von 392,02 EUR (jeweils monatlich und bezogen auf den ). Zudem verfügt der Ehemann über unverfallbare, in der Ehezeit erworbene Rentenanwartschaften bei der PKDEuS, Abteilung A, in Höhe von jährlich 1.830 EUR (monatlich 152,50 EUR); bereits seit dem bezieht er eine volldynamische Betriebsrente der E. Verkehrs-AG (EVAG) in Höhe von jährlich 880,80 EUR (monatlich 73,40 EUR), deren Ehezeitanteil das Oberlandesgericht mit 71,99 EUR monatlich ermittelt hat. Das Beschäftigungsverhältnis des Ehemannes bei der EVAG ist bereits seit dem aufgrund einer Vorruhestandesregelung beendet. Die Ehefrau verfügt zusätzlich bei den Rheinischen Versorgungskassen (RVK; weitere Beteiligte zu 2) über eine Anwartschaft auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes aus Pflichtversicherung in Höhe von monatlich 129,40 EUR, bezogen auf den , sowie über eine weitere betriebliche Rentenanwartschaft mit einem ehezeitlichen Deckungskapital von 15,22 EUR.
Die Anwartschaften des Ehemannes bei der PKDEuS und der Ehefrau aus der Pflichtversicherung bei der RVK hat das Oberlandesgericht jeweils als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium volldynamisch bewertet und nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB i.V.m. der Barwert-Verordnung (in der bis geltenden Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom , BGBl. I, 728) in ein volldynamisches Anrecht von monatlich 104,49 EUR (PKDEuS) bzw. 66,51 EUR (RVK) umgerechnet. Das deckungskapitalfinanzierte Anrecht der Ehefrau bei der RVK hat das Oberlandesgericht mit einem Rentenanspruch von monatlich 0,07 EUR im Versorgungsausgleich berücksichtigt.
Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die PKDEuS das bei ihr bestehende Anrecht des Ehemanns als insgesamt statisch qualifiziert wissen.
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1.
Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die PKDEuS könne sich für die angebliche Statik des bei ihr bestehenden Anrechts nicht darauf berufen, von der Anpassungsüberprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG deshalb entbunden zu sein, weil sie auf der Grundlage von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG anfallende Überschussanteile zur Erhöhung laufender Rentenleistungen verwende. Zwar habe sie nach § 57 ihrer Satzung (in der bis geltenden Fassung) alle drei Jahre durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen eine versicherungstechnische Bilanz für jede Abteilung erstellen zu lassen, wobei eventuelle Überschüsse in den Bilanzen der einzelnen Abteilungen für eine Anhebung der laufenden Renten und/oder Anwartschaften zu verwenden seien. Der danach fehlende Rechtsanspruch der Versicherten auf Erhöhung ihrer Versorgung rechtfertige jedoch nicht die Annahme einer Statik im Leistungsstadium. Ein im Leistungsstadium volldynamisches Anrecht könne vielmehr auch dann vorliegen, wenn sich durch die Verwendung von Überschusserträgen tatsächlich eine mit der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung vergleichbare Wertsteigerung ergebe.
Eine Volldynamik komme dabei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dann in Betracht, wenn der durchschnittliche Zuwachs der Renten im Leistungsstadium nicht mehr als 1 % hinter der Dynamik der gesetzlichen Renten und der beamtenrechtlichen Anrechte zurückbleibe. Diese Voraussetzungen seien im Falle der PKDEuS erfüllt. Im Vergleichszeitraum 1998 bis 2004 sei die gesetzliche Rente durchschnittlich um 1,07 % p.a., die der Beamtenversorgung durchschnittlich um 1,41 % p.a. gestiegen. Demgegenüber seien die Leistungen der PKDEuS im Durchschnitt um 0,83 % p.a. erhöht worden, was zu einer deutlich unter 1 % liegenden Differenz zu den Steigerungsraten der Maßstabversorgungen führe.
Die für einen in der Vergangenheit liegenden Vergleichszeitraum ermittelten Steigerungsraten könnten zwar nicht einfach fortgeschrieben werden. Die künftige Entwicklung des betreffenden Anrechts werde auch von weiteren zu bewertenden Faktoren beeinflusst, insbesondere von der zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklung des die Versorgung finanzierenden Unternehmens. Deshalb könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die Renten der PKDEuS wegen des anstehenden Rechtsformwechsels und der damit verbundenen Solvabilitätsanforderungen voraussichtlich in den kommenden Jahren nicht mehr in gleicher Weise erhöhten wie bisher. Dies gelte zumindest dann, wenn die PKDEuS die von ihr aufzubringenden Kapitalbeträge - wie behauptet -ganz oder zumindest überwiegend aus den bisher für die Erhöhung der laufenden Renten verwendeten Überschüssen finanzieren müsse. Eine vergleichbare Situation ergebe sich jedoch auch für die Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung. Diese seien zwar kraft Gesetzes als volldynamisch anerkannt. Grundlage dieser Bewertung sei aber die Annahme, dass die Beamtenversorgung und die gesetzliche Rentenversicherung sowohl im Anwartschafts- als auch im Leistungsteil regelmäßig an die allgemeine Einkommensentwicklung angepasst würden. Davon könne aber künftig wegen der bestehenden Finanznot der Rentenversicherungsträger und angesichts der derzeitigen schlechten wirtschaftlichen Lage in Deutschland nicht mehr ohne weiteres ausgegangen werden. Mit einer nennenswerten Erhöhung der laufenden gesetzlichen Renten sei mittelfristig nicht zu rechnen. Vielmehr sei eine umfassende Rentenreform zu erwarten, bei der alternativen Rentenmodellen und insbesondere der Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge ein besonderes Gewicht zukommen werde. Unter diesen Voraussetzungen könne eine zuverlässige Prognose über die langfristige Entwicklung laufender Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung ebenso wenig vorgenommen werden wie eine Prognose über die Entwicklung betrieblicher Renten, insbesondere derjenigen der PKDEuS.
Da sich eine wesentliche Abweichung der künftigen Wertentwicklung der Renten der PKDEuS von der Wertentwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. der Beamtenversorgung nicht feststellen lasse und sich auch in der Vergangenheit keine wesentliche Abweichung ergeben habe, sei es nicht gerechtfertigt, die betrieblichen Anwartschaften des Ehemannes bei der PKDEuS im Leistungsstadium als statisch und damit schlechter zu behandeln als die gesetzliche Rente und die Beamtenversorgung. Vielmehr sei es in einem solchen Fall geboten, von einer Volldynamik im Leistungsstadium auszugehen. Vor diesem Hintergrund sei die der Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - zugrunde liegende Berechnung des Wertausgleichs nicht zu beanstanden. Sofern - wider Erwarten - in Zukunft eine andere Entwicklung des betrieblichen Anrechts eintrete, die der Annahme einer Volldynamik im Leistungsstadium entgegenstehe, könne der ausgleichspflichtige Ehemann auf die Möglichkeit der Abänderung nach § 10 a VAHRG verwiesen werden.
Der Wertausgleich habe deshalb zu Gunsten der Ehefrau durch Rentensplitting in Höhe von (<1.116,88 - 392,02> : 2 =) 362,43 EUR zu erfolgen, die öffentliche Zusatzversorgung des Ehemannes sei zudem im Wege des analogen Quasi-Splitting in Höhe von (<104,49 - 66,58 [richtig: 66,51]> : 2 =) 18,96 EUR [richtig: 18,99 EUR] zu Lasten der Versorgung bei der PKDEuS auszugleichen. Schließlich seien zum Ausgleich der Betriebsrente des Ehemannes bei der EVAG weitere (71,99 : 2 =) 35,99 EUR durch erweitertes Splitting vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der DRV Rheinland auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund zu übertragen.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
2.
Die angegriffene Entscheidung kann bereits deshalb nicht bestehen bleiben, weil die PKDEuS mit Wirkung zum von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts - in deren Eigenschaft sie die Rechtsbeschwerde wirksam eingelegt und begründet hat (§ 78 Abs. 4 ZPO) - in einen rechtsfähigen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) umgewandelt worden ist (vgl. Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze vom , BGBl. 2004 I, 3416, 3426 f.; Blomeyer/Otto/Rolfs Betriebsrentengesetz 4. Aufl. § 1 Rdn. 228). Das vom Amtsgericht - Familiengericht - zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes bei der PKDEuS angeordnete und vom Beschwerdegericht nach damaliger Rechtslage nicht beanstandete analoge Quasi-Splitting kommt indes nach § 1 Abs. 3 VAHRG nur in Betracht, wenn sich das auszugleichende Anrecht gegen einen inländischen öffentlichrechtlichen Versorgungsträger richtet. Dies gilt selbst dann, wenn ein privatrechtlich organisierter Versorgungsträger die betriebliche Altersversorgung für einen öffentlichrechtlich organisierten Arbeitgeber durchführt (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 99, 10, 13 = FamRZ 1987, 52; vom - XII ZB 196/05 - FamRZ 2008, 1147, 1148; vom - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862, 863 und vom - XII ZB 65/03 -FamRZ 2005, 1063, 1064). Ist eine Realteilung - wie hier - nicht möglich, kann ein unverfallbares, dem schuldrechtlichen Ausgleich unterliegendes Anrecht eines privatrechtlichen Versorgungsträgers im öffentlichrechtlichen Wertausgleich allenfalls nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durch erweitertes Splitting oder nach § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG durch Beitragsentrichtung des ausgleichspflichtigen Ehegatten (teilweise) ausgeglichen werden.
3.
Die Feststellungen des Oberlandesgerichts rechtfertigen zudem die Behandlung der Anwartschaft des Ehemannes bei der PKDEuS als im Leistungsstadium volldynamisch nicht.
a)
Ein Anrecht ist im Leistungsstadium volldynamisch, wenn der Wertzuwachs der laufenden Renten mit der Wertentwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung als den in § 1587 a Abs. 3 BGB definierten Vergleichsanrechten annähernd Schritt hält. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt es für die Beurteilung einer mit den Maßstabversorgungen vergleichbaren Wertsteigerung nicht darauf an, dass die Satzung des Versorgungsträgers einen Rechtsanspruch auf eine regelmäßige Anpassung (z.B. an die Lohn- und Gehaltsentwicklung oder an die Steigerung der Lebenshaltungskosten) vorsieht. Ein in der Versorgungsordnung enthaltener Vorbehalt künftiger wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit schließt die Annahme einer Volldynamik ebenso wenig aus wie ein bestimmtes Finanzierungssystem des Versorgungsträgers. Maßgebend ist nach § 1587 a Abs. 3 BGB allein, ob laufende Renten tatsächlich in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigen wie die gesetzlichen Renten oder die Beamtenversorgungen (vgl. Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 196/05 - FamRZ 2008, 1147, 1148; vom - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862, 863 f.; vom - XII ZB 45/01 - FamRZ 2005, 430, 432; vom - XII ZB 227/94 - FamRZ 1997, 164, 166 und vom - XII ZB 188/94 -FamRZ 1997, 166, 168).
b)
Die PKDEuS ist eine Pensionskasse im Sinne des § 1 b Abs. 3 Satz 1 BetrAVG (vgl. zum Begriff Blomeyer/Otto/Rolfs Betriebsrentengesetz § 1 Rdn. 220 ff.), die für die beteiligten Trägerunternehmen die betriebliche Altersversorgung durchführt und den Arbeitnehmern oder deren Hinterbliebenen im Versicherungsfall einen direkten Rechtsanspruch gewährt. Als Pensionskasse finanziert sie ihre Verpflichtungen im Wege der Anwartschaftsdeckung (vgl. Blomeyer/Otto/Rolfs aaO § 1 Rdn. 225 i.V.m. StR A Rdn. 120).
Nach § 57 ihrer Satzung (in der seit geltenden Fassung; veröffentlicht bei [...]) hat die PKDEuS mindestens alle drei Jahre durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines der Aufsichtsbehörde einzureichenden Gutachtens eine Prüfung ihrer Vermögenslage vorzunehmen. Ein sich nach den erforderlichen Verlustrücklagen ergebender Überschuss ist nach § 57 Abs. 3 der Satzung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen, die durch Beschluss der Hauptversammlung zur Erhöhung oder Erweiterung der Leistungen oder zur Ermäßigung der Beiträge oder für alle genannten Zwecke zugleich zu verwenden ist. Bereits vor dem Rechtsformwechsel war die Möglichkeit zur Anhebung laufender Renten nach § 57 a.F. der Satzung ausdrücklich gegeben. Mit der Regelung des § 57 der Satzung soll die in § 16 Abs. 1 BetrAVG vorgesehene regelmäßige Anpassungsüberprüfung des Arbeitgebers vermieden werden; dies ist nur unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG möglich und verlangt, dass auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile - nach Abzug von Verlustrücklagen - stets und ohne Ermessensspielraum für die Erhöhung laufender Renten zu verwenden sind. § 57 der Satzung ist deshalb als eine Verpflichtung der PKDEuS zu verstehen, ab Rentenbeginn sämtliche Überschussanteile, die auf die individuell für die Renten der Berechtigten vorhandenen Deckungsrückstellungen anfallen (vgl. Blomeyer/Otto/Rolfs aaO § 16 Rdn. 321), ausschließlich zur Erhöhung ihrer laufenden Leistungen zu verwenden.
Zwar können die laufenden Renten der PKDEuS eine Wertsteigerung nur durch Überschüsse erfahren, die dadurch möglich werden, dass aus dem angesammelten Kapital höhere Erträge erzielt werden als sie im so genannten rechnungsmäßigen Zins ohnehin schon berücksichtigt sind, dass Verwaltungskosten eingespart werden oder dass sich das Verhältnis von Versorgungsempfängern und Beitragszahlern unvorhergesehen verschiebt. Die PKDEuS hat in der Vergangenheit entsprechende Überschüsse indes auch tatsächlich erwirtschaftet und diese zur Erhöhung der laufenden Renten verwendet. So stiegen im Vergleichszeitraum 1998 bis 2007 die Renten der Abt. A um durchschnittlich 0,70 % p.a. und damit in vergleichbarer Höhe wie die gesetzliche Rentenversicherung an, die im entsprechenden Zeitraum eine Wertsteigerung von durchschnittlich 0,80 % p.a. erfahren hat (Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 196/05 - FamRZ 2008, 1147, 1149 und vom - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862, 864).
c)
Entscheidend für die Bewertung des Anrechts des Ehemannes bei der PKDEuS ist deshalb, ob die für eine Volldynamik im Leistungsstadium sprechenden, mit einer der Maßstabversorgungen im Sinne des § 1587 a Abs. 3 BGB vergleichbaren Steigerungsraten auch künftig zu erwarten sind. Dies setzt die hinreichend gesicherte Prognose einer entsprechenden weiteren Wertentwicklung des Anrechts voraus, für die dessen bisherige Entwicklung über einen angemessenen Vergleichszeitraum zwar als Indiz herangezogen werden kann. Indessen dürfen die Daten der Vergangenheit nicht ohne weiteres fortgeschrieben werden. Erforderlich ist vielmehr eine Prognose, die alle hierfür bedeutsamen Umstände berücksichtigt (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 160, 41, 45 = FamRZ 2004, 1474, 1475 m.w.N.). Hierzu gehören auch die versicherungstechnischen Rechnungsgrundlagen, das Verhältnis der Beitragszahler zu den Rentnern und die Vermögenslage des Versorgungsträgers (vgl. Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 196/05 - FamRZ 2008, 1147, 1149; vom - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862, 864; vom - XII ZB 45/01 - FamRZ 2005, 430, 432 und vom - XII ZB 227/94 - FamRZ 1997, 164, 165; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 236; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 175 a).
d)
Vorliegend fehlt eine tragfähige Grundlage für die Prognose, dass die PKDEuS auch in Zukunft ausreichend Überschüsse erwirtschaften wird, die über § 57 Abs. 3 der Satzung zu einer mit der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung vergleichbaren Wertentwicklung laufender Renten der Abteilung A führen.
Die Rechtsbeschwerde hat gegen die Prognose des Oberlandesgerichts vor allem eingewandt, es sei bereits jetzt erkennbar, dass die laufenden Renten der PKDEuS in absehbarer Zukunft überhaupt keine Wertsteigerungen mehr erfahren würden. Die Auffassung des Beschwerdegerichts trage den Besonderheiten der PKDEuS nicht Rechnung. Anders als die gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung müsse diese auf veränderte Situationen mit der Erhöhung von Deckungsrückstellungen reagieren. Wegen des steigenden Lebensalters der Rentenempfänger und der häufigen Frühverrentungen müsse sie diese deutlich erhöhen. Dies führe dazu, dass künftig keine Überschüsse zur Wertsteigerung der Anwartschaften und Renten mehr ausgeschüttet werden könnten. Allein für die neuen Generationentafeln müsse die PKDEuS rund 10 Mio. EUR aufbringen. Hinzu komme, dass die PKDEuS seit dem keine Körperschaft des öffentlichen Rechts mehr sei, sondern als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit in vollem Umfang dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) unterliege. Deshalb habe sie die sogenannte Solvabilitätsanforderungen nach § 53 c VAG und der Kapitalausstattungs-Verordnung (Verordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen vom , BGBl. I, 1451, zuletzt geändert durch das achte VAG-Änderungsgesetz vom , BGBl. I, 923) zu erfüllen. Allein dafür benötige die PKDEuS einen Betrag von rund 24 Mio. EUR, der bereits die künftigen verteilungsfähigen Überschüsse der nächsten drei bis fünf Jahre vollständig aufzehren werde. Diese wesentliche Sonderentwicklung der PKDEuS habe das Beschwerdegericht bei seiner Prognoseentscheidung nicht ausreichend gewürdigt.
Diese Einwände können für die zu treffende Prognoseentscheidung von Bedeutung sein. Zwar kann bei einem Anrecht, das in der Vergangenheit nahezu in gleicher Weise im Wert gestiegen ist wie eine der Maßstabversorgungen, bei unveränderten Bedingungen eine ähnliche Entwicklung auch für die Zukunft erwartet werden (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 88/89 - FamRZ 1992, 1051, 1054). Die Rechtsbeschwerde beruft sich aber nicht nur auf eine allgemeine Verschlechterung der wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen, welche gleichermaßen Einfluss auf die Maßstabversorgungen haben können (vgl. Senatsbeschluss vom - IVb ZB 18/85 - FamRZ 1987, 1241, 1242). Sie macht individuelle, in der Rechtsform, der Mitgliederstruktur und der wirtschaftlichen Situation der PKDEuS begründete veränderte Umstände geltend, die gegen ein Fortschreiben der bisherigen Steigerungsraten für die Zukunft sprechen. Hinzu kommt, dass das von der PKDEuS angewandte Anwartschaftsdeckungsverfahren als ein von der allgemeinen Lohnentwicklung unabhängiges Finanzierungssystem gerade keine Volldynamik indiziert. Entsprechend ist die wirtschaftliche Situation der PKDEuS strukturell nicht mit derjenigen der grundsätzlich am Durchschnittsentgelt der Versicherten orientierten gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar. Macht aber ein Versorgungsträger solche konkreten Umstände geltend, so ist dem im Rahmen der tatrichterlichen Pflicht zur Amtsermittlung (§ 12 FGG) nachzugehen; es sind die erforderlichen Feststellungen zu treffen, um auf einer hinreichend tragfähigen Grundlage eine Prognose zu ermöglichen. Dies kann z.B. durch Beiziehen von Geschäftsberichten und von vorhandenen versicherungstechnischen Gutachten sowie durch Beauftragung eines Sachverständigen geschehen. Verbleiben anschließend erhebliche Unsicherheitsfaktoren, die es nicht ausschließen, dass die Versorgungsleistungen der PKDEuS künftig auf längere Sicht nicht entsprechend der Entwicklung der Vergleichsanrechte ansteigen, ist die Annahme einer Volldynamik nicht gerechtfertigt (Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 196/05 - FamRZ 2008, 1147, 1149 und vom - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862, 865; vgl. für den Grad der Wahrscheinlichkeit bei der zu treffenden Prognoseentscheidung Senatsbeschluss BGHZ 85, 194, 203 = FamRZ 1983, 40, 42). Die Entscheidung kann deshalb in diesem Punkt keinen Bestand haben.
4.
Das Oberlandesgericht hat den Ehezeitanteil des betrieblichen Anrechts des Ehemannes bei der EVAG anhand der im Entscheidungszeitpunkt laufenden Rente ermittelt, indem es deren Nominalbetrag im Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der gesamten Betriebszugehörigkeit gekürzt hat. Es hat - wie zuvor schon das Amtsgericht - unter der Annahme, dass die Betriebszugehörigkeit des Ehemannes erst mit Beginn des Rentenbezuges nach Vollendung des 60. Lebensjahres und damit am beendet worden ist, einen Ehezeitanteil von 71,99 EUR monatlich errechnet (Betriebseintritt bis Ehezeitende = 307 Monate; Betriebseintritt bis Ende der Betriebszugehörigkeit = 313 Monate; 880,80 x 307 : 313 = 863,92 : 12 = 71,99).
Diese Berechnung verkennt indessen, dass der Ehemann bereits zum - mit Vollendung des 58. Lebensjahres - durch Eintritt in den Vorruhestand aus dem Betrieb ausgeschieden ist.
a)
Unter "Vorruhestand" sind begrifflich Regelungen und Maßnahmen über das vorzeitige Ausscheiden aus dem Betrieb vor Erreichen des Rentenalters zu verstehen, die für den ehemaligen Arbeitnehmer eine finanzielle Überbrückung bis zum Bezug der Altersrente vorsehen. Entsprechende Regelungen sind gesetzlich nicht definiert und werden in Abgrenzung zu dem bis Ende 1988 geltenden Vorruhestandsgesetz auch als Frühpensionierung, Frühverrentung oder vorzeitiger Ruhestand bezeichnet (vgl. Andresen, Frühpensionierung und Altersteilzeit, 3. Aufl. Rdn. 341).
Ob bei Inanspruchnahme einer betrieblichen Vorruhestandsregelung die Betriebszugehörigkeit im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB bereits mit dem Eintritt in den Vorruhestand oder erst mit dem Bezug der Altersrente endet, ist höchstrichterlich bislang nicht geklärt (offen gelassen im Senatsbeschluss vom - XII ZB 73/98 - FamRZ 2001, 25, 27).
In der Literatur wird bei Eintritt des Versorgungsberechtigten in den Vorruhestand vereinzelt von einem ruhenden Arbeitsverhältnis ausgegangen (vgl. Glockner/Uebelhack, Die betriebliche Altersversorgung im Versorgungsausgleich, 1993 Rdn. 106). Eine entsprechende Sichtweise hätte zur Folge, dass der Beginn des Vorruhestandes die Gesamtbetriebszugehörigkeit nicht beeinflusst (so RGRK/Wick 12. Aufl. § 1587 a BGB Rdn. 233 mit Hinw. auf die Empfehlungen des 8. DFGT FamRZ 1990, 24, 26 unter 2 d) und für das Ende der Betriebszugehörigkeit auf den Beginn des Rentenbezugs abzustellen wäre. Dauerte die Überbrückungszeit im Entscheidungszeitpunkt noch an, wäre für die Ermittlung des Ehezeitanteils auf die Regelung in § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. a BGB und damit für die Betriebszugehörigkeit auf die nach der Versorgungsordnung vorgesehene feste Altersgrenze abzustellen. Zum anderen wird die Ansicht vertreten, der Arbeitnehmer sei bereits mit dem Eintritt in den Vorruhestand endgültig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Die Betriebszugehörigkeit sei mit Beginn des Vorruhestandes beendet, die Berechnung des Ehezeitanteils richte sich deshalb grundsätzlich nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. b BGB (Scholz/Stein/Bergmann Praxishandbuch Familienrecht [2007] Kap. M Rdn. 154; Borth, Versorgungsausgleich, 4. Aufl. Rdn. 309; FA-FamR/Gutdeutsch 6. Aufl. Kap. 7 Rdn. 81 i.V.m. Fn. 173; FAKomm-FamR/ Rehme 3. Aufl. § 1587 a BGB Rdn. 142; Wick, Der Versorgungsausgleich, 2. Aufl. Rdn. 138 b).
b)
Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an.
aa)
Für die zeitratierliche Berechnung des Ehezeitanteils eines betrieblichen Versorgungsanrechts nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. b BGB ist die tatsächliche Beschäftigungszeit maßgeblich (Staudinger/Rehme BGB [2004] § 1587 a Rdn. 298). Dabei endet die Betriebszugehörigkeit des Versorgungsberechtigten grundsätzlich mit dem Ablauf seines Arbeitsverhältnisses bzw. der Beendigung seiner Tätigkeit für das Unternehmen (Senatsbeschluss vom - XII ZB 73/98 - FamRZ 2001, 25, 26). Dies gewährleistet den Zweck der zeitratierlichen Ermittlung des Ehezeitanteils, nämlich das für die Zeiten des Alters oder der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit angesammelte Versorgungsvermögen entsprechend dem Anteil der Ehezeit an der gesamten Erwerbszeit zwischen den Ehegatten auszugleichen. Auch die Inanspruchnahme einer betrieblichen Vorruhestandsregelung beendet aber das Arbeitsverhältnis mit dem Versorgungsberechtigten und damit dessen Betriebszugehörigkeit, denn ihr liegt ein Aufhebungsvertrag oder eine Kündigung zugrunde (Andresen aaO Rdn. 370 ff.). Jedenfalls endet damit regelmäßig die Tätigkeit für das Unternehmen.
bb)
Die Überbrückungszeit zwischen dem tatsächlichen Ausscheiden aus dem Betrieb durch Eintritt in den Vorruhestand und dem Erreichen der in der Versorgungsordnung geregelten Altersgrenze ist bei der Ermittlung des Ehezeitanteils auch nicht als eine der Betriebszugehörigkeit gleichgestellte Zeit im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b BGB zu berücksichtigen.
Wie der Senat bereits entschieden hat, sind Zeiten, die der Betriebszugehörigkeit arbeitsvertraglich gleichgestellt werden, in die Berechnung des Versorgungsausgleichs nur dann einzubeziehen, wenn sie sowohl für die Dauer des Versorgungserwerbs als auch für die Höhe der Versorgungszusage Bedeutung haben. Denn der zeitratierlichen Aufteilung der Betriebsrentenanwartschaften liegt der Gedanke zugrunde, dass der Rentenanspruch während der gesamtem Dauer der Betriebszugehörigkeit nach Grund und Höhe gleichmäßig erdient wird (vgl. für Vordienstzeiten Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 112/90 - FamRZ 1992, 791, 793; vom - IVb ZB 46/83 - FamRZ 1986, 338, 341 und vom - IVb ZB 782/81 - FamRZ 1985, 263, 264).
Diese Voraussetzungen erfüllt die Überbrückungszeit bis zum Erreichen der in der Versorgungsordnung geregelten Altersgrenze nicht. Selbst wenn ein Unternehmen die Überbrückungszeit als anrechnungsfähige Dienstjahre und damit als versorgungssteigernde Zeit anerkennt, um die mit dem Vorruhestand verbundenen Einbußen bei der betrieblichen Altersversorgung auszugleichen (vgl. hierzu Andresen aaO Rdn. 391; BAG ZIP 1992, 1253, 1254), ist die Tätigkeit des Versorgungsberechtigten für das Unternehmen mit dem Eintritt in den Vorruhestand beendet und die betriebliche Versorgung der Höhe nach bereits vollständig erdient. Die nach Beginn des Vorruhestands liegende Zeit muss deshalb - ähnlich wie die Zurechnungszeit bei der ebenfalls zeitratierlichen Berechnung der Beamtenversorgung (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 4/95 - FamRZ 1996, 215, 216) - mangels eines "echten" Zeitfaktors bei der Ermittlung des Ehezeitanteils außer Betracht bleiben (FAKomm-FamR/Rehme aaO Rdn. 142; FA-FamR/Gutdeutsch aaO 7. Kap. Rdn. 81 i.V.m. Fn. 173). Sie ändert auch vorliegend nichts daran, dass der Ehemann die gesamte betriebliche Altersversorgung ausschließlich während seiner Arbeitstätigkeit für die EVAG erworben hat.
Die Betriebszugehörigkeit des Ehemannes endete deshalb bereits am . Davon ist das Oberlandesgericht im Übrigen auch bei der Berechnung des Ehezeitanteils des Anrechts bei der PKDEuS ausgegangen.
c)
Den Nominalbetrag des Ehezeitanteils hat das Oberlandesgericht zu Recht ohne Umrechnung nach der Barwert-Verordnung in den Versorgungsausgleich einbezogen. Zwar wird dem Ehemann die zumindest im Leistungsstadium volldynamische Rente von der EVAG erst seit dem und damit nach dem Ehezeitende () gezahlt. Der zwischen Ehezeitende und der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eingetretene Rentenbeginn ist aber bereits im Rahmen der Erstentscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zu berücksichtigen und der auszugleichende Ehezeitanteil aus der tatsächlich gezahlten Rente zu ermitteln (Senatsbeschluss vom - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085). Dahinstehen kann, ob die bei Ehezeitende bestehende Anwartschaft des Ehemannes auch im Anwartschaftsstadium volldynamisch war. Der Ehezeitanteil einer nachehelich bewilligten, aber im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits laufenden Rente, die im Anwartschaftsstadium statisch war und erst im Leistungsstadium volldynamisch ist, kann u.a. dann mit seinem Nominalbetrag und ohne Umrechnung nach der Barwert-Verordnung im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden, wenn auch die gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung als Maßstabversorgungen in der relevanten Zeit vom Ende der Ehezeit (hier: ) bis zum Beginn der Leistungsdynamik mit Rentenbeginn (hier: ) nicht angestiegen sind und die Statik der Anwartschaftsphase deswegen einer ebenfalls statischen Phase der Maßstabversorgungen entsprach (Senatsbeschluss vom - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1086). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, denn beide Maßstabversorgungen hatten im Jahr 2004 "Nullrunden" zu verzeichnen.
d)
Der von der EVAG mitgeteilte Nominalbetrag der Rente von 880,80 EUR jährlich (73,40 EUR monatlich) entspricht vorliegend dem nach § 1587 a Abs. 3 Satz 1 lit. b BGB zu berechnenden Ehezeitanteil, denn die ohne Berücksichtigung der Vorruhestandszeit ermittelte Betriebszugehörigkeit des Ehemannes ( bis ) liegt vollständig innerhalb der Ehezeit ( bis ). Zu berücksichtigen ist deshalb eine höhere Anwartschaft als die vom Oberlandesgericht angenommenen 71,99 EUR.
5.
Das Oberlandesgericht hat in seiner Ausgleichsbilanz die Anwartschaft der Ehefrau auf eine betriebliche Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes aus Pflichtversicherung zu Unrecht mit dem von den RVK mitgeteilten Ehezeitanteil berücksichtigt. Der Anwartschaft liegt nach der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 3 ausschließlich eine aus Gründen des Bestandsschutzes zum gutgebrachte Startgutschrift zugrunde, die sich für die am geborene Ehefrau nach den in §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK-S) i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltenen Übergangsregelung für rentenferne Versicherte berechnet. Diese Regelung ist jedoch unwirksam.
a)
Mit Wirkung ab wurde die Satzung der RZVK grundlegend geändert und anstelle des bisherigen endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystems unter Anrechung gesetzlicher Renten ein so genanntes "Punktemodell" eingeführt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des kommunalen öffentlichen Dienstes im Altersvorsorge-Tarifvertrag-Kommunal (ATV-K) vom vereinbart (abgedruckt in Langenbrinck/ Mühlstädt, Betriebsrente der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, 2. Aufl. S. 145 ff.; vgl. allgemein zum Systemwechsel der betrieblichen Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 1 ff.; Staudinger/Rehme BGB [2004] § 1587 a Rdn. 340 ff.).
Gemäß §§ 33 ff. RZVK-S n.F. bestimmen sich die Versorgungsanrechte in der Anwartschaftsphase jetzt grundsätzlich anhand von Versorgungspunkten, die ab dem jährlich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 EUR, multipliziert mit einem Altersfaktor, festgestellt werden. Die monatliche Zusatzversorgung ergibt sich dann gemäß § 33 Abs. 1 RZVK-S im Wege der Multiplikation mit dem Messbetrag von 4 EUR. Für die vor der Satzungsänderung zum erworbenen Anrechte enthält die RZVK-Satzung in den §§ 69 ff. differenzierende Übergangsregelungen. Versorgungsrenten, deren Bezug vor dem begonnen hat, werden nach § 69 RZVK-S als Besitzstandsrente grundsätzlich unverändert weitergezahlt. Im Übrigen wird für die Versicherten zwischen rentennahen Jahrgängen, die am das 55. Lebensjahr bereits vollendet hatten, und rentenfernen Jahrgängen - zu denen vorliegend auch die am geborene Ehefrau gehört - unterschieden. Die rentennahen Jahrgänge erhalten ebenfalls einen Besitzstandsschutz, indem ihnen die bis zum auf Grundlage des alten Rechts erlangten Anrechte als Startgutschrift gutgebracht werden (§ 72 Abs. 1 Satz 1, 73 Abs. 2 RZVK-S). Dagegen werden für die rentenfernen Jahrgänge die bis zum erworbenen Anwartschaften gemäß § 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 RZVK-S i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG (i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom ) errechnet und den Versicherten wiederum als Startgutschrift in das neue Versorgungssystem übertragen, wobei der Anwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von 4 EUR geteilt und dadurch, ohne Berücksichtigung des Altersfaktors, in Versorgungspunkte umgerechnet wird.
Grundlage für die Berechnung der Startgutschrift zum für Pflichtversicherte rentenferner Jahrgänge ist nach § 73 Abs. 1 Satz 1 RZVK-S i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG das gesamtversorgungsfähige Entgelt. Bis zur Systemumstellung ergab sich dieses aus dem durchschnittlichen monatlichen zusatzversorgungspflichtigen Entgelt der letzten drei Kalenderjahre vor dem Jahr, in dem der Versicherungsfall eingetreten war (Langenbrinck/ Mühlstädt aaO Rdn. 125; vgl. zur Berechnung der Startgutschrift Langenbrinck/ Mühlstädt aaO Rdn. 109 ff., 145). Für die Ermittlung der Startgutschrift wird nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG zunächst eine sogenannte Voll-Leistung berechnet, die der Versicherte erhalten hätte, wenn er 45 Jahre im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen wäre und damit den Höchstversicherungssatz erreicht hätte. Die Voll-Leistung wird dabei ähnlich wie die Versorgungsrente nach dem bisherigen Recht ermittelt: Anhand des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und der gesamtversorgungsfähigen Zeit wird die Gesamtversorgung des Versicherten berechnet, von der die anhand eines pauschalen Verfahrens berechnete gesetzliche Rente abgezogen wird (Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 145). Von dieser Voll-Leistung erhält der Versicherte dann je nach Dauer der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung einen prozentualen Anteil von 2,25 v.H. pro Pflichtversicherungsjahr.
b)
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses allerdings entschieden, dass die (mit §§ 72 Abs. 1 u. 2, 73 Abs. 1 Satz 1 RZVK-S inhaltsgleiche) auf dem Tarifvertrag Altersversorgung vom (ATV) beruhende Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-S) unwirksam ist (BGHZ 174, 127, 172 ff., zusammengefasst von Borth, FamRZ 2008, 395 ff., und - FamRZ 2008, 1343, 1345).
Es führe zu einer sachwidrigen und deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten, soweit nach § 79 Abs. 1 Satz 1 der VBL-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG mit jedem Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung lediglich 2,25 % der Vollrente erworben werden. Das Produkt aus der Zahl der Pflichtversicherungsjahre und dem Faktor 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr halte den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG nicht stand, weil es infolge der Inkompabilität beider Faktoren (vgl. dazu näher BGHZ 174, 127, 173 f.) zahlreiche Versicherte vom Erreichen des 100 %-Wertes ohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein ausschließe. Die Ungleichbehandlung liege darin, dass Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten die zum Erwerb der Vollrente (100 %) erforderlichen 44,44 Pflichtversicherungsjahre in ihrem Arbeitsleben nicht erreichen könnten und deshalb von vornherein überproportionale Abschläge hinnehmen müssten. Davon seien neben Akademikern auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst später in den öffentlichen Dienst eingetreten seien. Hingegen habe sich nach § 41 Abs. 2 Satz 1 und 5, Abs. 2 b Satz 1 und 5 VBLS a.F. die Höhe sowohl des Bruttoversorgungssatzes als auch des Nettoversorgungssatzes nicht nach den Pflichtversicherungsjahren, sondern nach der gesamtversorgungsfähigen Zeit gerichtet (BGHZ 174, 127, 172 ff.).
c)
Der Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl. Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 53/06 - und - XII ZB 87/06 - jeweils zur Veröffentlichung bestimmt). Weil die in §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 RZVK-S enthaltene Übergangsregelung für rentenferne Versicherte mit §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-S identisch ist, ist sie aus den dargestellten Gründen wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam. Ein danach ermittelter Wert einer Startgutschrift darf deshalb auch im Versorgungsausgleich nicht Grundlage einer gerichtlichen Regelung sein oder durch eine individuelle Wertberechnung ersetzt werden (Senatsbeschluss vom - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch OLG Stuttgart FamRZ 2008, 1086; Borth FamRZ 2008, 326; ders. Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rdn. 364). Da §§ 72 Abs. 1 u. 2, 73 Abs. 1 Satz 1 RZVK-S auf § 33 Abs. 1 ATV-K als einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruht (vgl. zu §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 VBL-S BGHZ 174, 127, 139), muss wegen der zu beachtenden Tarifautonomie eine Neufassung der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte vielmehr den Tarifvertragspartnern vorbehalten bleiben (vgl. hierzu und zu den Regelungsmöglichkeiten der Tarifpartner BGHZ 174, 127, 177 ff.).
Auch ist der Wert der Startgutschrift nicht etwa aus prozessökonomischen Gründen anhand der bislang in der Satzung vorgesehenen (verfassungswidrigen) Übergangsregelung für rentenferne Versicherte zu bestimmen (so aber für unter §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-S fallende Anrechte OLG Zweibrücken FamRZ 2008, 1083, 1084 mit Anm. Borth). Zwar wäre diese Lösung aus Sicht der Familiengerichte wünschenswert (vgl. Borth FamRZ 2008, 1085); zudem hat der Senat in der Vergangenheit aus Gründen der Prozessökonomie z.B. die vorübergehende Anwendung der verfassungswidrigen Barwert-Verordnung gebilligt (Senatsbeschluss BGHZ 148, 351, 366 ff. = FamRZ 2001, 1695, 1699 f.). Allerdings stehen hier keine allgemeinen, die Dynamik eines Anrechts betreffenden Bewertungsvorschriften in Frage, sondern die das Rechtsverhältnis zwischen dem einzelnen Versicherungsnehmer und dem Versorgungsträger regelnden Satzungsbestimmungen. Für die Frage, ob und in welcher Höhe eine in der Ehezeit begründete bzw. aufrechterhaltene Anwartschaft oder Aussicht auf eine Versorgung überhaupt besteht und dem Versorgungsausgleich unterliegt (§§ 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587 a Abs. 2 BGB), ist aber das zwischen dem Versicherten und dem Versorgungsträger maßgebliche Rechtsverhältnis zu beachten. Im Verfahren über den Versorgungsausgleich dürfen dabei keine rechtlichen Maßstäbe gelten, die der betreffenden Versorgungsordnung widersprechen. Der im Versicherungsverhältnis zwischen der Ehefrau und der RVK maßgebliche Vorbehalt einer tarifvertraglichen Neuregelung ist deshalb auch im Versorgungsausgleichsverfahren zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 53/06 - und - XII ZB 87/06 - jeweils zur Veröffentlichung bestimmt).
Ob dies auch dann gilt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte auf einen zeitnahen Versorgungsausgleich unter Einbeziehung eines unter die Übergangsregelung für rentenferne Jahrgänge fallenden Anrechts aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes dringend angewiesen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Ein Rentenbezug der am geborenen Ehefrau ist nicht ersichtlich.
6.
Der Senat kann in der Sache nicht selbst abschließend entscheiden. Die Sache war vielmehr an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es zum einen für die Wertermittlung des Anrechts des Ehemannes bei der PKDEuS die erforderlichen Feststellungen trifft und zum anderen nach einer Neuregelung der Übergangsbestimmung für rentenferne Jahrgänge in der RZVK-S eine aktuelle Auskunft über den Ehezeitanteil des Anrechts der Ehefrau auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der weiteren Beteiligten zu 3 einholt. Auf dieser Grundlage wird der Wertausgleich neu zu berechnen sein.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
a)
Das Oberlandesgericht wird das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auszusetzen haben, solange wegen der Unwirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 RZVK-S für die Berechnung der in den Versorgungsaugleich einzubeziehenden Anwartschaft der Ehefrau auf eine ZVöD eine rechtliche Grundlage fehlt (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Zwar steht eine Verfahrensaussetzung nach § 148 ZPO grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes. Dieses Ermessen ist jedoch u.a. dann auf eine Pflicht reduziert, wenn die Voraussetzungen einer Sachentscheidung - wie hier die verbindliche Bewertung des Anrechts auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - im betreffenden Verfahren nicht geklärt werden können (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt; BGHZ 97, 135, 145; Zöller/ Greger ZPO 26. Aufl. § 148 Rdn. 7). Dem Oberlandesgericht ist es dabei verwehrt, das Verfahren allein zum Zwecke der Aussetzung bis zu einer Neuregelung der Übergangsregelung in der RZVK-S an das Amtsgericht - Familiengericht - zurückzuverweisen (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
aa)
Allerdings ist eine Teilentscheidung zum Versorgungsausgleich entsprechend § 301 Abs. 1 ZPO möglich, sofern im Übrigen ein aussonderbarer Teil des Verfahrensgegenstandes vorliegt, über den selbständig entschieden werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom - IVb ZB 15/82 - FamRZ 1983, 890, 891 und vom - IVb ZB 601/81 - FamRZ 1983, 38, 39; ebenso Borth FamRZ 2008, 326, 327). Verfügt der ausgleichsberechtigte Ehegatte über ein Anrecht aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, in dem eine auf unwirksamer Rechtsgrundlage berechnete Startgutschrift enthalten ist, kann der Wertausgleich grundsätzlich dann teilweise hinsichtlich der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt werden, wenn beim Ausgleichspflichtigen wertmäßig deutlich höhere betriebliche Anrechte vorliegen und sich deshalb das Anrecht des Ausgleichsberechtigten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - auch nach einer in der Höhe noch ungewissen Neufestsetzung des Startguthabens - auf den Ausgleich der gesetzlichen Anrechte des Ausgleichspflichtigen durch Rentensplitting (§ 1587 b Abs. 1 BGB) nicht auswirken kann (vgl. Borth FamRZ 2008, 326, 327).
Ob hier der ausgleichsverpflichtete Ehemann ungeachtet der offenen Neubewertung des Anrechts der Ehefrau bei der RVK insgesamt über die deutlich höheren - in der Ehezeit erworbenen - betrieblichen Anrechte verfügt, lässt sich zumindest derzeit wegen der ebenfalls ungeklärten Bewertung seines Anrechts bei der PKDEuS aber nicht mit der gebotenen Sicherheit beurteilen.
bb)
Auch wäre eine Teilentscheidung zum Versorgungsausgleich erst dann zwingend, wenn beim Ausgleichsberechtigten der Rentenfall bereits eingetreten oder zumindest bald bevorsteht. Ohne eine solche Teilentscheidung drohten Nachteile, weil die infolge des Wertausgleichs um den Zuschlag nach § 76 SGB VI erhöhte Rente erst vom Beginn des Kalendermonats an zu zahlen ist, in dem die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wirksam geworden ist (Borth FamRZ 2008, 326, 327). Solche Umstände sind hier jedoch nicht ersichtlich.
b)
Die Zurückverweisung gibt dem Oberlandesgericht Gelegenheit, ggf. auch Feststellungen zu der Frage zu treffen, ob die Anwartschaft des Ehemannes bei der PKDEuS im Anwartschaftsstadium volldynamisch ist (bejahend OLG Zweibrücken OLGR 2006, 117 f.; - nicht veröffentlicht).
aa)
Die Höhe der von aktiven Mitgliedern der PKDEuS zu zahlenden Beiträge bemisst sich nach ihrem versicherungsfähigen Einkommen (§ 21 der Satzung); die Anwartschaft auf eine monatliche Versichertenrente des Ehemannes, der Mitglied der Abteilung A ist (§§ 10, 12 ff. der Satzung), errechnet sich nach § 16 der Satzung aus einem Prozentsatz der für ihn insgesamt entrichteten Beiträge (1,25 v.H. der Summe der bis zum und 1,13 v.H. der Summe der ab für den Arbeitnehmer insgesamt entrichteten Beiträge). Für eine Volldynamik im Anwartschaftsstadium reicht es zwar nicht aus, dass sich die Höhe der Anwartschaft allein nach den Beiträgen des Versicherten richtet, die sich an seinem Individualeinkommen orientieren, so dass Einkommenssteigerungen mittelbar auch eine Wertsteigerung bewirken (sog. Beitragsdynamik, vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 85, 194, 199 = FamRZ 1983, 40, 41 f.; vom - IVb ZB 104/86 - FamRZ 1989, 155, 156 und vom - IVb ZB 155/84 - FamRZ 1987, 361, 362; Hoppenz/ Triebs Familiensachen 8. Aufl. § 1587 a BGB Rdn. 216; Johannsen/Henrich/ Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 235). Allerdings hat es der Senat für die Annahme einer Volldynamik als ausreichend angesehen, dass die Wertsteigerungen der betrieblichen Anwartschaft aus Überschussausschüttungen stammen, die von der jeweiligen Ertragslage des Versorgungsunternehmens abhängen (Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 45/01 - FamRZ 2005, 430, 431 und vom - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 168; Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 a Rdn. 234). Erforderlich ist lediglich der mit einer der Maßstabversorgungen vergleichbare Wertanstieg der Anwartschaft und die Unverfallbarkeit der Anwartschaftsdynamik (vgl. zur Unverfallbarkeit der Anwartschaftsdynamik Senatsbeschluss vom - XII ZB 161/88 - FamRZ 1991, 1421, 1424; Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 a Rdn. 235).
Auf der Grundlage der bis geltenden Fassung von § 57 der Satzung, der die Möglichkeit einer "Anhebung von Anwartschaften" durch die Verwendung von Überschüssen ausdrücklich vorsah, hat die PKDEuS nach den Angaben der Rechtsbeschwerde im Vergleichszeitraum von 1997 bis 2006 die bei ihr bestehenden Anwartschaften der Abteilung A vergleichbar den Wertsteigerungen laufender Renten um durchschnittlich 0,70 % p.a. erhöht. Dabei wurden bestehende Anwartschaften auch dann angehoben, wenn die ordentliche Mitgliedschaft eines Versicherungsnehmers in der PKDEuS nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in eine beitragsfreie (außerordentliche) Mitgliedschaft umgewandelt worden war (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 5 der Satzung).
bb)
Das Oberlandesgericht wird deshalb bei der Regelung des Versorgungsausgleichs eine Prognose darüber zu treffen haben, ob auch künftig mit einem Wertanstieg der Anwartschaften bei der PKDEuS zu rechnen ist, der mit den Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung zumindest annähernd Schritt hält.
Die Möglichkeit, bestehende Anwartschaften durch die Verwendung von erwirtschafteten Überschüssen anzuheben, hat die PKDEuS auch nach § 57 Abs. 3 ihrer Satzung in der seit dem geltenden Fassung. Ein sich im Rahmen der versicherungstechnischen Überprüfung ergebender Überschuss ist nach den erforderlichen Verlustrücklagen der Rückstellung für Beitragsrückerstattung für die "Erhöhung oder Erweiterung der Leistungen oder zur Ermäßigung der Beiträge oder für alle genannten Zwecke zugleich zu verwenden". Unter "Leistungen" im Sinne von § 57 der Satzung sind dabei nicht allein laufende Rentenzahlungen zu verstehen. Werden Überschüsse zur Erhöhung bestehender Anwartschaften verwendet, erhöht sich auch die Leistung des Versicherungsträgers in Form der Zusage einer höheren Versicherungsleistung und damit einer höheren Risikotragung (Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 196/05 - FamRZ 2008, 1147, 1150 und vom - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862, 865).
c)
Die Rechtsbeschwerde hat eingewandt, auch die beiden gesetzlichen Vergleichsanrechte stiegen in den kommenden 10 Jahren nicht mehr an. Dies dürfe aber nicht dazu führen, ein statisches betriebliches Anrecht als mit den Maßstabversorgungen vergleichbar und damit volldynamisch zu behandeln.
Daran ist richtig, dass sich in der gesetzlichen Rentenversicherung der für die Leistungsphase maßgebliche, nach §§ 63 Abs. 7, 65, 68, 255 e SGB VI zu bestimmende aktuelle Rentenwert, der multipliziert mit den erworbenen Entgeltpunkten den Leistungsbetrag ergibt, durch den Nachhaltigkeitsfaktor und den Altersvorsorgeanteil auch mittels die Dynamik dämpfender Faktoren errechnet (vgl. Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 248/03 -FamRZ 2007, 23, 25 und vom - XII ZB 45/01 - FamRZ 2005, 430, 431). Dies bedeutet indes nicht, dass die gesetzliche Rentenversicherung faktisch statisch ist. Wegen der wirtschaftlich schwierigen Lage der Rentenkasse und insbesondere wegen des geänderten Verhältnisses von Beitragszahlern und Leistungsempfängern ist zwar nur noch mit geringen künftigen Steigerungsraten und ggf. auch mit "Nullrunden" zu rechnen; dennoch bleibt die Entwicklung des aktuellen Rentenwertes im Grundsatz an die Entwicklung des Durchschnittsentgelts angelehnt (§ 63 Abs. 7 SGB VI). Deshalb ist auch künftig mit einem gewissen Wertanstieg der gesetzlichen Renten und damit einer Dynamik zu rechnen. Gleiches gilt für die Beamtenversorgung, vgl. § 70 Abs. 1 BeamtVG, die nach § 1587 a Abs. 3 BGB als volldynamisch definiert ist. Auch die Bundesregierung nimmt in ihrem Rentenversicherungsbericht für 2007 an, dass die laufenden gesetzlichen Renten in den nächsten 15 Jahren um durchschnittlich 1,7% p.a. steigen werden. Zwar ist diese Prognose mit erheblichen Unsicherheitsfaktoren verbunden und insbesondere von der konjunkturellen Entwicklung abhängig. Dennoch wird man im Rahmen der Bestimmung der Dynamik eines Anrechts nicht davon ausgehen können, dass die gesetzlichen Renten oder die Beamtenversorgung mittelfristig überhaupt nicht oder nur knapp über 0% p.a. ansteigen werden (Senatsbeschluss vom - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862, 866). So sind die gesetzlichen Renten inzwischen zum um 1,1 % erhöht worden; für 2009 wird nach Presseinformationen eine Erhöhung von 2,75 % erwogen.
d)
Im Ansatz zutreffend weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass der Senat in der Vergangenheit von einer mit den Maßstabversorgungen vergleichbaren Wertsteigerung ausging, wenn der durchschnittliche Zuwachs des betreffenden Anrechts nicht mehr als einen Prozentpunkt hinter der Dynamik der gesetzlichen Renten bzw. der Beamtenversorgung zurückblieb (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 85, 194, 202 = FamRZ 1983, 40, 42; vom - XII ZB 88/89 - FamRZ 1992, 1051, 1054 und vom - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 168). Allerdings lagen dieser Rechtsprechung tatrichterlich prognostizierte Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung von mindestens 3,82 % p.a. bzw. der Beamtenversorgung von mindestens 3,26 % p.a. zugrunde (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 167 f.; dem Senatsbeschluss BGHZ 85, 194, 202 = FamRZ 1983, 40, 42 lagen Steigerungsraten von durchschnittlich 6,85 % p.a. <gRV> bzw. 8,64 % p.a. <Beamtenversorgung zugrunde>). Angesichts der nun deutlich niedrigeren, aus heutiger Sicht bei knapp 1 % liegenden Steigerungsraten der Maßstabversorgungen ist deshalb die für eine Vergleichbarkeit noch zulässige Abweichung nach unten entsprechend geringer anzusetzen. Für die Annahme einer Volldynamik wird deshalb ein verhältnismäßig geringerer Abstand als ein Prozentpunkt zur Steigerungsrate eines der Vergleichsanrechte erforderlich sein (Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 196/05 - FamRZ 2008, 1147, 1150 f. und vom - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862, 866; vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2005, 112, 113 f.; Staudinger/Rehme BGB [2004] § 1587 a Rdn. 426; vgl. für die Behandlung minderdynamischer Anrechte BVerfG FamRZ 2006, 1002, 1003 ff., dort als teildynamische Anrechte bezeichnet). Anderenfalls müssten nahezu statische Anrechte in einer Art. 3 Abs. 1 GG verletzenden Weise als volldynamisch behandelt werden.
e)
Die Umrechnung der nicht aus einem Deckungskapital finanzierten und nicht volldynamischen Anrechte der Parteien wird das Oberlandesgericht gegebenenfalls nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB unter Zugrundelegung der im Entscheidungszeitpunkt aktuellen Barwert-Verordnung vorzunehmen haben.
f)
Soweit sich die vom Beschwerdegericht zu treffende Prognose später als unzutreffend herausstellen sollte, kann dem bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durch ein Abänderungsverfahren begegnet werden (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 129/92 -FamRZ 1995, 88, 92; Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 10 a VAHRG Rdn. 34).
Fundstelle(n):
AAAAD-03225
1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja