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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 124/08

Gesetze: EWGVO- 2913/92 Art. 220 ZK Art. 220 TabStG§ 2 Abs. 3 TabStG § 3 Abs. 2

Zur Steuerbarkeit von Wasserpfeifentabak mit weit überschrittenem Haltbarkeitsdatum

Leitsatz

Wasserpfeifentabak im Sinne von § 3 Abs. 2 TabStG unterliegt auch dann der Tabakbesteuerung, wenn sein Haltbarkeitsdatum zum Zeitpunkt der Einfuhr zwar mehrere Jahre überschritten ist, sich aber keine Zweifel an seiner Eignung zum Rauchen im Sinne von § 2 Abs. 3 TabStG ergeben.

Fundstelle(n):
IAAAD-03082

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 07.10.2008 - 4 K 124/08

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