Abzugsfähigkeit von Umzugaufwendungen als
Werbungskosten
Leitsatz
1. Die Steuerermäßigung
gem. § 25 BerlinFG 1990 berechnet sich nach dem um die nicht in Berlin
erzielten negativen Einkünfte geminderten Gesamtbetrag der Einkünfte
und nicht allein aus der Summe der Einkünfte aus Berlin (West).
2. Zieht der
Geschäftsführer einer einen Reinigungsbetrieb unterhaltenden GmbH,
die im selben Haus, in dem der Geschäftsführer wohnt, ihre
Geschäftsräume unterhält, nach der sämtliche Räume
betreffenden Eigenbedarfskündigung des Vermieters auf ein in seinem
Eigentum stehendes Grundstück und verlegt auch die GmbH ihre
Geschäftsräume auf das Grundstück, ist der Umzug nicht ganz
überwiegend beruflich veranlasst, wenn das Erfordernis der ständigen
Verfügbarkeit des Geschäftsführers für den
Geschäftsbetrieb der GmbH nicht nachgewiesen wird. Ein Abzug der
Umzugskosten als Werbungskosten bei der nichtselbständigen Arbeit scheidet
dann aus. Dem steht nicht entgegen, dass die räumliche Nähe der
(neuen) Wohnung des Geschäftsführers zu den (neuen)
Geschäftsräumen der GmbH der beruflichen Tätigkeit des
Geschäftsführers nützlich ist.
Fundstelle(n): WAAAD-03060
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 18.11.2008 - 6 K 272/06 C
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