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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 11 K 1297/03 B EFG 2009 S. 362 Nr. 5

Gesetze: GrEStG 1997 § 1 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG 1997 § 1 Abs. 1 Nr. 2, GrEStG 1997 § 1 Abs. 1 Nr. 7, GrEStG 1997 § 1 Abs. 3, GrEStG 1997 § 6 Abs. 3, GrEStG 1997 § 8 Abs. 2 Nr. 2

Grunderwerbsteuer

Erwerb des Grundstücks in seinem zukünftigen bebauten Zustand bei objektivem Zusammenhang zwischen Kaufvertrag und Generalübernehmervertrag

GbR als eigenständigs Rechtssubjekt

Erwerb auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage

Leitsatz

1. Der Erwerber erwirbt ein Grundstück in seinem zukünftigen bebauten Zustand auch dann, wenn er zwar bei Abschluss des Kaufvertrags keine rechtlich bindende Verpflichtung zum Abschluss der die Bebauung betreffenden Verträge eingeht, aber ein objektiver sachlicher Zusammenhang zwischen dem Kaufvertrag und dem Generalübernehmervertrag besteht und der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise bereits im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Grundstückskaufvertrags faktisch auf die Bebauung des Grundstücks in der vom Veräußerer vorgegebenen Art und Weise festgelegt ist.

2. Dem Vorliegen eines einheitlichen Erwerbsgegenstandes steht es nicht entgegen, dass der Erwerber noch nicht umunkehrbar auf die Beauftragung bestimmter bauausführender Unternehmen festgelegt ist.

3. Eine Beschränkung des Veräußerungsgegenstandes auf das unbebaute Grundstück unter dem Aspekt der Veräußerung „an sich selbst” setzt Personenidentität auf Seiten des Veräußerers und des Erwerbers voraus. Beim Erwerb einer GbR von ihren Gesellschaftern ist diese Identität nicht gegeben, da die GbR grunderwerbsteuerrechtlich ein eigenständiges Rechtssubjekt darstellt.

4. Ein Erwerbsvorgang auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage liegt auch beim Übergang eines Grundstücks im Zug der Auflösung einer Gesellschaft vor, also auch dann, wenn sich die Gesellschafter einer GbR darauf verständigen, das Vermögen dieser Gesellschaft ohne Liquidation auf die Gesellschafter einer anderen, nahezu beteiligungsidentischen Gesellschaft zu übertragen.

5. Die Bestimmung des § 8 Abs. 2 Satz 2 GrEStG n.F. stellt lediglich eine normative Umsetzung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den einheitlichen Erwerbsgegenstand dar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2009 S. 819 Nr. 13
EFG 2009 S. 362 Nr. 5
QAAAD-03049

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16.07.2008 - 11 K 1297/03 B

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