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Einkommen-/Lohnsteuer | Ansatz der tatsächlichen Aufwendungen bei Auswärtstätigkeit
(1) Aufwendungen für Mahlzeiten, die zur Beköstigung der Arbeitnehmer anlässlich einer Auswärtstätigkeit (Fortbildungsveranstaltung) abgegeben werden, sind mit den tatsächlichen Werten und nicht mit den Werten der Sachbezugsverordnung anzusetzen (Bestätigung des , BStBl II S. 355; gegen R 31 Abs. 6a Nr. 2 bzw. Abs. 8 Nr. 2 LStR). (2) Steuerfreie Bezüge sind in die Prüfung der Freigrenze gem. § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG nicht einzubeziehen. (3) § 3 Nr. 16 EStG kommt auch dann zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber nicht einen Geldbetrag, sondern die damit zu erlangende Leistung unmittelbar zuwendet (Bestätigung des , BStBl II S. 519; Bezug: § 3 Nr. 16, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5, § 8 Abs. 2 Satz 1, Satz 6, Satz 9 EStG).
Praxishinweise: Die Sachbezugsverordnung ist nur anzuwenden, wenn ...