Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: SGB X § 44; SGB X § 1 Abs 1 Satz 2; VwVfG § 48
Instanzenzug: SG Köln, S 21 SO 288/06 vom
Gründe
I
Im Streit sind (noch) die nachträgliche Zahlung höherer Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit bis unter entsprechender rückwirkender Korrektur bestandskräftiger Bewilligungsbescheide sowie Zinsen aus den Nachzahlungsbeträgen.
Die 1975 geborene Klägerin lebt bei ihren Eltern und arbeitet in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Ihr sind ein Grad der Behinderung von 100 und die Merkzeichen "G", "aG", "B", "H" und "RF" sowie nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) die Pflegestufe 3 zuerkannt. Sie bezog Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) - nach den Feststellungen des Sozialgerichts (SG) ab - nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsgesetz <GSiG>). Dabei berücksichtigte der Beklagte das an einen Elternteil gezahlte Kindergeld (154 Euro monatlich) leistungsmindernd bei den Grundsicherungsleistungen bis einschließlich August 2005. Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin (vom ) auf Korrektur der der Leistungsgewährung in der Vergangenheit zu Grunde liegenden Bescheide und Zahlung höherer Leistungen ua für den noch streitigen Zeitraum ab (Bescheid vom ; Widerspruchsbescheid vom ), weil eine rückwirkende Korrektur und Nachzahlung von Leistungen trotz der gewandelten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur Berücksichtigung des Kindergeldes wegen des Bedarfsdeckungsgrundsatzes ausscheide, der eine Leistung für die Vergangenheit ausschließe.
Das SG hat den Beklagten verurteilt, "unter Aufhebung des Bescheides vom in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom sowie unter Aufhebung der Bewilligungsbescheide betreffend Grundsicherungsleistungen in der Zeit vom bis der Klägerin Leistungen der Grundsicherung in Höhe des monatlich als Einkommen angerechneten Kindergeldes zuzüglich 4 % Zinsen seit dem (nach)zuzahlen" (Urteil vom ). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der Beklagte habe das Kindergeld nach der neueren Rechtsprechung des BVerwG zu Unrecht als Einkommen der Klägerin berücksichtigt. Entgegen der Ansicht des Beklagten sei § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) auch im Rahmen des GSiG anwendbar, sodass eine Korrektur der Leistungsbewilligung für die Vergangenheit zu erfolgen habe. Soweit das BVerwG § 44 SGB X auf die Sozialhilfe nicht für anwendbar gehalten und dies mit der Eigenart der Sozialhilfe begründet habe, sei diese Rechtsprechung auf die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nicht übertragbar.
Mit seiner Revision macht der Beklagte geltend, § 44 SGB X sei für die Zeit vor 2005 nicht anwendbar, weil das bis geltende GSiG erst nach Inkrafttreten des SGB X Bestandteil des SGB geworden sei und damit gemäß § 1 Abs 1 Satz 2 SGB X (öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden ua der Länder und Gemeinden) eines ausdrücklichen Anwendungsbefehls bedurft hätte, der jedoch im GSiG nicht enthalten sei. Damit sei § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) anwendbar, der jedoch eine Ermessensentscheidung vorsehe. Im Rahmen dieses Ermessens sei zu beachten, dass sich eine rückwirkende Korrektur von Leistungsbewilligungen verbiete, weil dies dem Bedarfsdeckungsgrundsatz als Strukturprinzip des Sozialhilferechts widerspreche.
Der Beklagte hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit das SG über die Zeit bis entschieden hat.
Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Entscheidung des SG sei nicht zu beanstanden.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).
II
Die Sprungrevision des Beklagten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Dies gilt insbesondere, soweit der Beklagte sich mit der Revision auch gegen die Verurteilung zur Zahlung von Zinsen richtet. Zwar hat das SG insoweit - neben dem Hauptanspruch - über einen eigenen Streitgegenstand entschieden; obwohl die Revisionsbegründung zum Zinsanspruch selbst keine Ausführungen enthält (vgl zum Begründungserfordernis für jeden Streitgegenstand nur: Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 164 RdNr 9d mwN zur Rspr), ist dies hier jedoch unschädlich, weil die Entscheidung über den Zinsanspruch als solche denknotwendig von der über den Hauptanspruch abhängt; ist die diesen betreffende Revision begründet, gilt dies auch für die jenen betreffende Revision. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung darüber, ob eine eigenständige Begründung zu fordern ist, wenn der Revisionskläger neben der Hauptleistung Zinsen geltend macht, die ihm die Instanzgerichte zusammen mit der Hauptleistung verwehrt haben (s dazu: bejahend Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom - 7 RAr 132/88 -, SozR 3-4100 § 115 Nr 1 S 2; aA -, SozR 3-3200 § 86a Nr 2 S 3), sodass die positive Revisionsentscheidung über die Hauptleistung nicht zwangsläufig auch eine solche über die geforderten Zinsen nach sich zieht.
Die Revision ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das SG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Das SG ist zwar im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass das an einen Elternteil ausgezahlte Kindergeld grundsätzlich nicht Einkommen des Kindes ist. Ob die den (noch) streitigen Zeitraum betreffenden (vom SG allerdings nicht festgestellten und somit nicht näher bezeichneten) Leistungsbescheide deshalb rechtswidrig sind, soweit sie der Klägerin höhere als die bewilligte Leistung versagen und deshalb vom Beklagten insoweit zurückzunehmen und der Klägerin höhere Leistungen zu gewähren sind, kann jedoch nicht abschließend entschieden werden. Es fehlen ausreichende tatsächliche Feststellungen (§ 163 SGG) des SG, die es dem Senat ermöglichen würden, die Anspruchsvoraussetzungen für Grund und Höhe der Leistungen (§§ 1 bis 3 GSiG) zu überprüfen.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom (§ 95 SGG), mit dem der Beklagte ua die Korrektur der die Zeit bis betreffenden bestandskräftigen Bescheide abgelehnt hat. Insoweit wehrt sich die Klägerin gegen diesen Ablehnungsbescheid - gleichgültig, ob über § 44 SGB X oder § 48 VwVfG NRW (dazu später) - mit der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 4, § 56 SGG. Ob allerdings dabei auch die Zeit vom 1. Januar bis tatsächlich im Streit steht, mag das SG noch einmal prüfen; für diesen Zeitraum sind nach Aktenlage jedenfalls keine Bescheide ersichtlich. Gleichwohl hat das SG, wenn auch der Tenor für sich allein genommen noch als ungeschickte Formulierung verstanden werden könnte, in der Begründung des Urteils ausdrücklich und für den Senat verbindlich (§ 163 SGG) einen Bezug von Grundsicherungsleistungen ab festgestellt und damit auch hierüber befunden.
Die Klage ist zu Recht gegen den Oberbürgermeister der Stadt Köln gerichtet worden; in diesem Punkt war das Rubrum des SG-Urteils zu berichtigen, ohne dass dies eine inhaltliche Änderung zur Folge hat. Die Stadt Köln ist als kreisfreie Stadt gemäß § 4 Abs 1 GSiG und dem Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für das Land Nordrhein-Westfalen vom (Gesetz- und Verordnungsblatt <GVBl> 633) örtlicher Träger der Grundsicherung. Beteiligtenfähige Behörde ist damit der Oberbürgermeister (§ 70 Nr 3 SGG iVm § 3 des Gesetzes zur Ausführung des SGG im Land NRW vom - GVBl 541 -, zuletzt geändert durch das Gesetz vom - GVBl 678 -, und iVm § 62 Abs 1 Satz 1 sowie § 63 Abs 1 Satz 1 Gemeindeordnung für das Land NRW idF der Bekanntmachung vom - GVBl 666).
Die Begründetheit der Revision misst sich wegen der erforderlichen Rücknahme bestandskräftiger Bescheide entweder an § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X oder an § 48 Abs 1 Satz 1 VwVfG NRW. Nach § 44 Abs 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit ua zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Die Rücknahme steht dabei nicht im Ermessen der Behörde; vielmehr ist eine gebundene Entscheidung vorgesehen. Demgegenüber kann nach § 48 Abs 1 Satz 1 VwVfG NRW ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach dieser Vorschrift steht die Rücknahme regelmäßig im Ermessen der Behörde (vgl dazu später).
Naheliegend ist die Anwendung des § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X, der auch Bescheide nach dem GSiG erfassen dürfte. Nach § 1 Abs 1 Satz 1 SGB X gelten die Vorschriften des Ersten Kapitels (§§ 1 bis 66 SGB X) grundsätzlich für die gesamte öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach dem SGB ausgeführt wird. Eine Ausnahme hiervon macht allerdings § 1 Abs 1 Satz 2 SGB X für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Ausführung der besonderen Teile des SGB, die nach dem Inkrafttreten des Ersten Kapitels des SGB X, also nach dem , Bestandteil des SGB werden. § 1 Abs 1 Satz 1 SGB X gilt dann nur unter der Voraussetzung, dass diese besonderen Teile mit Zustimmung des Bundesrates die Vorschriften des Ersten Kapitels des SGB X für anwendbar erklären. Dies ist vorliegend die eigentliche Problematik für die Anwendung des § 44 SGB X, weil der Senat bereits mit Urteil vom (B 8/9b SO 8/06 R - SozR 4-1300 § 44 Nr 11 RdNr 14 ff) entschieden hat, dass der Anwendung des § 44 SGB X auf Grundsicherungsleistungen (für die Zeit ab 2005: §§ 41 ff Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - <SGB XII>) nicht die Rechtsprechung des BVerwG zur Nichtanwendung des § 44 SGB X ("keine Leistungen für die Vergangenheit") entgegensteht. Grundsicherungsleistungen, und zwar auch die vor dem nach dem GSiG, sehen im Wesentlichen pauschalierte Leistungen vor, mit denen der Leistungsempfänger nicht nur aktuell, sondern auch vergangenheitsbezogen und zukunftsorientiert haushalten muss (BSG, aaO, RdNr 19). Gerade diese Zielsetzung spricht gegen die Übernahme der Rechtsprechung des BVerwG (vgl nur: BVerwGE 99, 149, 156; 68, 285, 289) zur Nichtanwendung des § 44 SGB X im Sozialhilferecht.
Da es sich bei dem Beklagten um die Behörde einer Gemeinde iS des § 1 Abs 1 Satz 2 SGB X handelt und das GSiG erst am , damit nach dem , in Kraft getreten und kein ausdrücklicher Anwendungsbefehl für das SGB X ergangen ist, verlangt die Anwendung des § 44 SGB X gemäß § 1 Abs 1 Satz 1 SGB X entweder ein Handeln auf Grund bereits am geltender ausdrücklich als "Sozialgesetzbuch" bezeichneter Gesetze oder der bereits zu diesem Zeitpunkt nach Art II § 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) gleichgestellten Gesetze (vgl ab § 68 SGB I), die als Bestandteile des SGB fingiert waren. Ein gleichgestelltes Gesetz bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SGB X und damit Sozialhilferecht im formellen Sinne war das mit Zustimmung des Bundesrats ergangene GSiG zwar nicht; denn es galt erst gemäß § 68 Nr 18 SGB I aF ab bis zu seiner ausdrücklichen Einordnung in das SGB (§§ 41 ff SGB XII ab ) als dessen besonderer Teil.
Allerdings hat das BSG bereits in der Vergangenheit in anderen Fällen Rechtsmaterien, die in der Sache nicht dem formellen Sozialrecht zuzuordnen waren, gleichwohl dem Anwendungsbereich des § 1 Abs 1 Satz 1 SGB X unterworfen, weil für sie ausdrücklich die Anwendung von Vorschriften des formellen Sozialrechts (Arbeitsförderungsgesetz) angeordnet war (vgl BSGE 74, 225, 227 = SozR 3-8825 § 2 Nr 2 S 4; BSGE 85, 92, 94 = SozR 3-1300 § 48 Nr 68 S 160 f; vgl auch Roos in von Wulffen, SGB X, 6. Aufl 2008, § 1 RdNr 4 f, und Waschull in Lehr- und Praxiskommentar zum SGB X, 2. Aufl 2007, § 1 RdNr 2). Diese Voraussetzungen sind auch für das GSiG erfüllt, das jedenfalls materiell dem Leistungsbereich der Sozialhilfe nach § 9 SGB I zuzuordnen (BSG SozR 4-1300 § 44 Nr 11 RdNr 17; so bereits zur Frage der Rechtswegzuständigkeit auch BSG SozR 4-1500 § 51 Nr 1) und insbesondere wegen der in § 3 enthaltenen Verweise auf das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) - unter Wahrung der Interessen der Länder (Zustimmung des Bundesrats) - mittelbar als sozialhilferechtliche Verwaltungsaufgabe anzusehen ist (s zum Streitstand in der Literatur und Rechtsprechung: BSG SozR 4-1300 § 44 Nr 11 RdNr 17). Dem steht nicht entgegen, dass § 68 Nr 18 SGB I aF das GSiG (erst) ab förmlich als Bestandteil des SGB fingiert hat. Diese gesetzliche Regelung, deren Ziel nicht eine Spezifizierung des § 1 SGB X war, hat für dessen Anwendung keine unmittelbare Bedeutung; sie wirkt mithin in diesem Kontext nicht konstitutiv.
Allein die Aufnahme der Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung in ein eigenständiges Gesetz ändert nichts an dem sozialhilferechtlichen Charakter der Leistung (BSG SozR 4-1500 § 51 Nr 1 RdNr 9 f), wie auch das Gesetzgebungsverfahren selbst zeigt. Im ursprünglichen Entwurf des Altersvermögensgesetzes (AVmG) sollten die Regelungen zur Vermeidung "verschämter Armut" nämlich in § 17a BSHG aufgenommen werden (BT-Drucks 14/4595, S 70 f zu § 17a). Erst im Zuge der Ausschussberatungen wurden sie dann lediglich auf Grund politischer Widerstände aus dem BSHG herausgenommen und in ein eigenständiges Gesetz eingestellt (BT-Drucks 14/5146 S 4; vgl auch BT-Drucks 14/5150 S 13, 15 und 18), ohne dass sich hierdurch deren Rechtsnatur geändert hätte. Nicht zuletzt mit der Einordnung des GSiG in das SGB XII (§§ 41 ff) hat der Gesetzgeber diese Beurteilung schließlich ausdrücklich bestätigt, indem er die Grundsicherungsleistungen auch formell dem Sozialhilferecht des SGB XII zugeordnet hat (BSG SozR 4-1300 § 44 Nr 11 RdNr 17).
Selbst wenn man jedoch § 44 SGB X nicht anwenden wollte, ergäbe sich dieselbe Rechtsfolge aus § 48 Abs 1 Satz 1 VwVfG NRW, der, wie bereits ausgeführt, die Rücknahme bestandskräftiger Verwaltungsakte und damit die nachträgliche Zahlung von Leistungen zwar grundsätzlich ins Ermessen des Beklagten stellt, das jedoch auf Null geschrumpft wäre, wenn der Beklagte der Klägerin zu Unrecht höhere Leistungen vorenthalten hätte. Der Senat ist nicht gehindert, diese landesrechtliche Vorschrift selbst auszulegen, weil das SG seine Entscheidung nicht auf diese Vorschrift gestützt und damit keine Auslegung vorgenommen hat, sodass auch keine Bindung gemäß § 202 SGG iVm § 560 Zivilprozessordnung eintreten kann (vgl dazu nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 162 RdNr 7b mwN). Ob sich eine Revisibilität gemäß § 162 2. Alt SGG zudem daraus ergibt, dass § 48 Abs 1 Satz 1 VwVfG NRW inhaltlich gleiche Regelungen in (den) anderen Bundesländern gelten und die Übereinstimmung nicht nur zufällig, sondern bewusst und gewollt ist (vgl dazu Leitherer, aaO, RdNr 5a), ist deshalb nicht entscheidungserheblich. Keiner Entscheidung bedarf damit auch die Frage, ob es sich, wenn man § 48 Abs 1 Satz 1 VwVfG NRW mittels Auslegung als Ermessensnorm ansieht, bei der sich daran anschließenden rechtlichen Wertung, dass das Ermessen auf Null geschrumpft ist, um die Anwendung von Bundes- oder Landesrecht handelt. Eine solche Ermessensreduzierung ist vorliegend anzunehmen. Für den inhaltlich gleichen § 48 Abs 1 Satz 1 VwVfG des Bundes ist sie in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, wenn dies Art 3 Grundgesetz gebietet oder aus anderen Gründen eine Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts schlechthin unerträglich wäre (vgl Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl 2008, § 48 RdNr 79 mwN zur Rechtsprechung). So ist die Sachlage hier.
Der Senat hat bereits entschieden, dass eine rückwirkende Korrektur bestandskräftiger rechtswidriger Leistungsablehnungen im Recht der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem ab in Kraft getretenen SGB XII (§§ 41 ff) über § 44 SGB X möglich ist (BSG SozR 4-1300 § 44 Nr 11). Des Weiteren hat der Senat mit einem Urteil vom die Anwendung des § 44 SGB X auf Grund der Regelung des § 9 Abs 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für das Asylbewerberleistungsrecht bejaht (B 8 AY 5/07 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Damit war und ist § 44 SGB X sogar auf Leistungsempfänger anwendbar, bei denen der Aktualitäts- und Bedarfsdeckungsgrundsatz besonders ausgeprägt ist. Im Urteil vom (BSG SozR 4-1300 § 44 Nr 11 RdNr 21) ist darüber hinaus bereits die zwangsläufige Folge angedeutet, dass § 44 SGB X ab wegen der im SGB XII bei der Hilfe zum Lebensunterhalt üblichen Pauschalierungen ebenfalls gelten müsse (so auch Gerlach, ZfF 2008, 193, 202 f; vgl auch Mrozynski, ZFSH/SGB 2007, 463, 474). Zudem macht gerade § 9 Abs 3 AsylbLG deutlich, dass der Gesetzgeber entgegen der Rechtsprechung des BVerwG (BVerwGE 58, 68, 69; 60, 236, 238; 68, 285, 289) kein über § 37 SGB I dem § 44 SGB X generell vorgehendes normatives Strukturprinzip ("keine Leistungen für die Vergangenheit"; Bedarfsdeckungsgrundsatz; Aktualitätsprinzip) anerkennt, wenn er sogar die Personengruppe, die regelmäßig keine pauschalierten Leistungen erhält, von den Vorteilen des § 44 SGB X nicht ausschließt. In diesem Zusammenhang hat der Senat bereits ausgeführt, dass die vom BVerwG entwickelten so genannten Strukturprinzipien keine "Supranormen" darstellen (Urteil vom , aaO). Die Rechtsprechung des BVerwG zur Nichtanwendung des § 44 SGB X wird deshalb weder für das SGB XII noch für das BSHG aufrechterhalten. Vielmehr kommt für die rückwirkende Korrektur rechtswidriger Leistungsablehnungen grundsätzlich § 44 SGB X zur Anwendung. Lediglich im Rahmen der Anwendung des § 44 SGB X ist zu beachten, dass, selbst wenn frühere Leistungsablehnungen rechtswidrig gewesen sein sollten, eine Rücknahme dieser Bescheide jedenfalls insoweit nicht mehr möglich ist, als aktuell ein Bedarf nicht mehr besteht (BSG aaO; dazu später).
Dem steht nicht § 5 BSHG bzw § 18 SGB XII (Leistungen ab Kenntnis des Sozialhilfeträgers) entgegen (so auch Mrozynski, ZFSH/SGB 2007, 463, 473 f; aA etwa BVerwGE 60, 236, 237 f, und 68, 285 ff). Der eigenständige materiell-rechtliche Wert dieser Vorschriften ist bereits zweifelhaft, insbesondere wenn die Leistungsgewährung auf einem (erforderlichen oder nicht erforderlichen) Antrag beruht (Mrozynski aaO), weil die Kenntnisschwelle niedrig anzusetzen ist und bei einem Antrag neben § 18 SGB XII § 16 Abs 1 SGB I anzuwenden ist (vgl dazu Senatsurteil vom - B 8/9b SO 18/07 R). Eine für die Leistung des Sozialhilfeträgers notwendige Kenntnis verlangt keinesfalls eine generelle Nichtanwendung des § 44 SGB X, sondern kann nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bestandskräftigen Bescheides beeinflussen. Die gegenüber anderen sozialrechtlichen Materien vorhandenen Besonderheiten des Sozialhilferechts müssen also innerhalb der Norm des § 44 SGB X berücksichtigt werden; sie rechtfertigen kein - gewissermaßen präventives - Anwendungsverbot. Auf diese Weise bleibt weiterhin die Rechtsnatur der Sozialhilfe als Nothilfe (s dazu: BVerwGE 90, 160, 162; 96, 152, 154 f; 99, 149, 156) gewahrt. Nur so ist auch - entgegen der Ansicht des BVerwG (aaO) - die Gesetzesbegründung (BT-Drucks 8/2034, Vor §§ 42 ff S 33 f) zum jetzigen § 44 SGB X zu verstehen, die auf die Besonderheiten der Sozialhilfe (§ 5 BSHG) zwar hinweist, gleichwohl aber von einer Anwendbarkeit des § 44 SGB X als solchem ausgeht.
Würden unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Kontextes Leistungsempfänger nach dem GSiG für die Zeit bis von einer rückwirkenden Korrektur bestandskräftiger Leistungsablehnungen ausgeschlossen werden, wäre dies schlechthin unerträglich im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (s oben). Sie erhielten wie die Grundsicherungsempfänger ab , für die § 44 SGB X gilt, Leistungen weitgehend in Form von Pauschalen, die ebenfalls dem Leistungsbereich der Sozialhilfe zugeordnet sind und erleichtert - ohne Unterhaltsrückgriff im Regelfall - in Anspruch genommen werden konnten. Sie wären zudem die einzige Personengruppe, die im Rahmen existenzsichernder Leistungen zum Lebensunterhalt von der Korrektur rechtswidriger Leistungsablehnungen für die Vergangenheit ausgenommen wären. Ab findet nämlich auch für Arbeitslosengeld-II-Empfänger nach § 40 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende -(SGB II) über § 330 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) § 44 SGB X Anwendung; nur angemerkt sei, dass gleiches für die Arbeitslosenhilfeempfänger (bis ) galt (§ 330 SGB III iVm § 44 SGB X).
Ob allerdings die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit - sei es nach § 44 SGB X, sei es nach § 48 VwVfG NRW - vorliegen, kann nicht beurteilt werden. Zwar hat der Beklagte zu Unrecht das Kindergeld als Einkommen der Klägerin gewertet und bei dieser leistungsmindernd berücksichtigt. Denn das Kindergeld ist eine Einnahme dessen, an den (als Leistungs- oder Abzweigungsberechtigten) es ausgezahlt wird (BSG SozR 4-1300 § 44 Nr 11 RdNr 22 mwN; B 8/9b SO 16/07 R). Dass es vorliegend an die Klägerin weitergeleitet worden ist, hat das SG weder festgestellt (vgl zu diesem Problem bei außerhalb des Elternhauses lebenden volljährigen Kindern das Senatsurteil vom - B 8/9b SO 23/06 R), noch ergeben sich hierfür Anhaltspunkte (vgl zur vorübergehenden Bedarfsdeckung durch die Eltern auch BSG SozR 4-3500 § 41 Nr 1 RdNr 31). Der Klägerin kann auch nicht entgegengehalten werden, sich nicht um eine Abzweigung des an den Elternteil gezahlten Kindergeldes an sie bemüht zu haben (BSG SozR 4-1300 § 44 Nr 11 RdNr 24; B 8/9b SO 16/07 R).
Eine abschließende Entscheidung war dem Senat - abgesehen davon, dass Feststellungen zur vollen Erwerbsminderung der Klägerin, zu den Einkommensverhältnissen und der Vermögenssituation der Klägerin ohnedies fehlen - aber deshalb verwehrt, weil Feststellungen des SG auch zur Höhe der erbrachten Leistungen fehlen. Hiervon ist abhängig, in welchem Umfang die bestandskräftigen Bescheide des Beklagten - auch diese sind nicht festgestellt - rechtswidrig und zurückzunehmen und in welcher Höhe danach Grundsicherungsleistungen nachzuzahlen sind. Erst hierbei wäre den Besonderheiten des Sozialhilferechts bzw Grundsicherungsrechts Rechnung zu tragen (), wonach Bedarfe, die nicht mehr vorhanden sind, auch nachträglich nicht mehr zu decken sind. Dies bedeutet, dass entgegen der Rechtsprechung des BSG zu § 44 SGB X in anderen Bereichen (vgl: BSGE 90, 136, 138 = SozR 3-2600 § 300 Nr 18 S 86; Schütze in von Wulffen, SGB X, 6. Aufl 2008, § 44 RdNr 18) nicht nur darauf abzustellen ist, ob die Ablehnung einer Leistung zum Zeitpunkt der Entscheidung rechtswidrig war, sondern auch darauf, ob die Rechtswidrigkeit nicht wegen zwischenzeitlichen Bedarfswegfalls entfallen ist. Da allerdings, wie bereits ausgeführt, die Gewährung von Pauschalen - wie im Rahmen der Grundsicherungsleistungen - nicht nur zum aktuellen, sondern auch vergangenheitsbezogenen und zukunftsorientierten Haushalten zwingt, stellt sich dieses Problem vorliegend wohl nicht. Der Klägerin ist das Kindergeld bei den ihr gezahlten Pauschalen zu Unrecht leistungsmindernd als Einkommen berücksichtigt worden.
Gelangt das SG bei seiner erneuten Entscheidung zur Erkenntnis, dass der Klägerin höhere Leistungen für die Vergangenheit zustehen, sind ihr - jedenfalls nach der Rechtsprechung des 9. Senats des BSG (SozR 1200 § 44 Nr 4) - zumindest ab (Tag, an dem der Überprüfungsantrag gestellt wurde) auch gemäß § 44 SGB I Zinsen in Höhe von 4 % zuzusprechen. Ob der Senat dieser Rechtsprechung folgt, die im Hinblick darauf jedenfalls nicht unzweifelhaft ist, dass der Nachzahlungsanspruch erst mit der Rücknahme der früheren ablehnenden Bescheide entsteht (vgl zu einer ähnlichen Problematik: BSG SozR 4-2400 § 27 Nr 2), bleibt gegenwärtig offen.
Das SG wird im Übrigen ggf bei der Tenorierung zu beachten haben, dass die bestandskräftigen Bescheide des Beklagten nicht durch das Gericht selbst aufgehoben werden dürfen, sondern dass der Beklagte zur Aufhebung seiner Bescheide verurteilt werden muss (vgl dazu nur Eicher in Eicher/Schlegel, SGB III, § 330 RdNr 12a, mwN zur Rechtsprechung des BSG, Stand August 2007), und über die Kosten des Revisionsverfahrens unter Berücksichtigung des Umstandes zu entscheiden haben, dass der Beklagte für die Zeit vom 1. Januar bis den Anspruch der Klägerin anerkannt hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
NAAAD-02804