BGH Beschluss v. - XI ZR 81/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 321a Abs. 4 Satz 5; ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2; ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2

Instanzenzug: LG Koblenz, 3 O 150/06 vom OLG Koblenz, 8 U 11/07 vom

Tenor

Die Gehörsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch nicht darin, dass der Senat von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit, gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung abzusehen, Gebrauch gemacht hat (vgl. , NJW 2008, 923, 924 Tz. 6).

Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend anwendbar ist (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; , NJW 2005, 1432, 1433).

Fundstelle(n):
BAAAD-02620

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein