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NWB Nr. 1 vom Seite 7

Der neue insolvenzrechtliche Überschuldungsbegriff

[i]Ausführlicher Beitrag auf Seite 55Der Gesetzgeber hat den Insolvenzgrund der Überschuldung (§ 19 Abs. 2 InsO) durch das Finanzmarktstabilisierungsgesetz im Oktober 2008 überraschend geändert. Zu einer weiteren Änderung des § 19 Abs. 2 InsO ist es durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts gekommen. Beide Änderungen haben erhebliche Auswirkungen auf die Insolvenzantragstellung wegen Überschuldung und die Haftung der Gesellschaftsorgane wegen Insolvenzverschleppung.

Zeitlich befristete Aussetzung der bisherigen Überschuldungsprüfung

[i]Rückkehr zur alten ÜberschuldungskonzeptionDurch das Finanzmarktstabilisierungsgesetz wird für eine begrenzte Dauer von gut zwei Jahren bis zum die zweistufige Überschuldungsprüfung, bei der die Fortbestehensprognose lediglich vorgibt, ob im Überschuldungsstatus die rechnerische Überschuldung nach Liquidations- oder Fortführungswerten zu bestimmen ist, außer Kraft gesetzt. Entsprechend der früher „modifizierten zweistufigen Überschuldungsprüfung” reicht während dieser zwei Jahre allein die positive Fortbestehensprognose aus, um den Insolvenzgrund und damit die Insolvenzantragspflicht bei Vorliegen einer rechnerischen Überschuldung abzulehnen.

Hintergrund der Änderung des Überschuldungsbegriffs

[i]Zeitgewinn für Unternehmen mit positiver FortbestehensprognoseDie zeitlich befris...

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