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Abgabenordnung | Steuerhaftung des GmbH-Geschäftsführers
Das Urteil des FG Hamburg lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Eine Haftungsinanspruchnahme nebeneinander sowohl des Strohmann-Geschäftsführers als auch des faktischen Geschäftsführers der GmbH für die nicht abgeführte (Lohn-)Steuer entspricht sachgerechter Ermessensausübung. (2) Eine Haftung hängt nicht von der Eintragung des Geschäftsführers oder von seiner Löschung im Handelsregister ab. (3) Für den Auftritt des faktischen Geschäftsführers nach außen kommt es nicht darauf an, in welcher Funktion er in den einzelnen Fällen zu handeln vorgegeben hat (z. B. als Gesellschafter, Beirat, Berater, Anwalt). Maßgebend sind die durch sein Handeln gegenüber Dritten geschaffenen „Fakten” im Gesamterscheinungsbild.
Gegen die Entscheidung wurde Nichtzulassungsbesc...