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Einkommensteuer | Steuerabzug nach§ 50a EStG
Das u. a. zum Abzug von Betriebsausgaben im Rahmen des Steuerabzugs nach § 50a EStG unter Berücksichtigung der „Scorpio-Entscheidung” Stellung genommen und vertritt die Auffassung, dass eine Beschränkung der Betriebsausgaben – wie im (BStBl 2007 I S. 449) vorgesehen (Ansatz nur, wenn die Betriebsausgaben 50 % der Einnahmen übersteigen) – nicht zulässig sei. Weiterhin geht das FG Hamburg davon aus, dass auch im Fall der Anerkennung von Betriebsausgaben der Steuersatz von (im Streitfall) 25 % zur Anwendung kommen müsste. Gegen das Urteil wurde beim BFH unter dem Az. I R 104/08 Revision eingelegt. Gleichgelagerte Sachverhalte können nach der Kurzinformation der OFD Rheinland gem. § 363 AO ruhen. Im infoCenter des NWB SteuerXpert ist unter der NWB ...