BGH Beschluss v. - IX ZB 87/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: InsVV § 11; InsVV § 19 Abs. 2

Instanzenzug: AG Gera, 8 IN 37/99 vom LG Gera, 5 T 200/05 vom

Gründe

I.

Der weitere Beteiligte wurde mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt; zugleich wurde ein Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 InsO angeordnet. Am wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.

Am beantragte der weitere Beteiligte, seine Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter auf 33.267,45 € zuzüglich 511,29 € Auslagen und 16 % Umsatzsteuer festzusetzen, zusammen 39.183,34 €.

Das Insolvenzgericht hat mit Beschluss vom die Vergütung auf 11.089,15 € und die Auslagen auf 511,29 € festgesetzt, jeweils zuzüglich 16 % Umsatzsteuer, zusammen 13.456,51 €.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der vorläufige Insolvenzverwalter seinen Vergütungsfestsetzungsantrag in vollem Umfang weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der kraft Gesetzes - hier gemäß §§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO - statthaften Rechtsbeschwerde beurteilen sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über dieses Rechtsmittel (, NJW 2003, 3781, 3782 unter 3. a. E.; v. - IX ZB 35/05 z.V.b.). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist geklärt, ohne dass die Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Blick auf die Beschwerdeentscheidung zum Nachteil des Beschwerdeführers berührt wäre. Er ist auch nicht in einem Verfahrensgrundrecht verletzt.

1. Die Frage, in welchem Umfang sich aus der Übergangsregelung des § 19 Abs. 2 InsVV eine Rückwirkung ergibt, ist geklärt. Jedenfalls auf Vergütungen aus vorläufigen Insolvenzverwaltungen, die vor dem begonnen und geendet haben, ist die zuvor geltende Fassung des § 11 Abs. 1 InsVV weiter anzuwenden. § 19 Abs. 2 InsVV bezieht sich lediglich auf § 11 Abs. 2 InsVV, die Nachbewertung des Schuldnervermögens, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters erstreckte ( aaO). Erst recht gilt dies in den Fällen, in denen - wie hier - schon die Erste Verordnung zur Änderung der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom (BGBl I S. 2569) gemäß § 19 Abs. 1 InsVV keine Anwendung findet ().

Im Beschwerdefall bleibt es demgemäß bei den Grundsätzen der Senatsbeschlüsse vom (BGHZ 165, 266) und (BGHZ 168, 321). Wie die Rechtsbeschwerde selbst ausführt, steht die Entscheidung des Beschwerdegerichts im Einklang mit diesen Grundsätzen.

2. Da § 11 Abs. 1 InsVV in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung nicht anwendbar ist, kommt die Zulässigkeit entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht zur Einheitlichkeitssicherung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Altern. 2 ZPO) in Betracht; das Beschwerdegericht hat die Vorschrift zutreffend nicht angewandt.

3. Die vorsorglich geltend gemachte Divergenz zu der Rechtsprechung des Senats, wonach bei der Beurteilung der geltend gemachten Zuschläge nicht auf den formalen Gesichtspunkt abgestellt werden darf, dass im vorliegenden Fall kein Übergang der Verfügungsbefugnis, sondern nur ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet war, liegt nicht vor. Die Rechtsbeschwerde hat diese Grundsätze zwar zutreffend dargelegt (vgl. , ZIP 2006, 625, 627 Rn. 14; v. - IX ZB 158/05, ZIP 2006, 1008, 1009 Rn. 7). Hiervon ist das Beschwerdegericht jedoch nicht abgewichen. Es hat den Umstand, dass ein Zustimmungsvorbehalt und nicht ein Verfügungsverbot für den Schuldner angeordnet war, lediglich zutreffend bei dem Haftungsrisiko des vorläufigen Insolvenzverwalters berücksichtigt.

Die Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschläge ist im Übrigen grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie eine Gefahr der Verschiebung der Maßstäbe mit sich bringt (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa , ZIP 2008, 618, 619 Rn. 3; v. - IX ZB 184/07 Rn. 4; v. - IX ZB 29/05). Dies ist hier nicht der Fall.

4. Das Grundrecht des weiteren Beteiligten auf rechtliches Gehör hat das Beschwerdegericht entgegen der weiteren vorsorglichen Rüge nicht verletzt. Da § 11 Abs. 1 InsVV in der ab dem geltenden Fassung hier keine Anwendung findet, hatte das Beschwerdegericht ihn auch nicht auf dessen Geltung hinzuweisen.

Fundstelle(n):
PAAAD-02303

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein