Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 356a
Gründe
Mit Beschluss vom verwarf der Senat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet. Diese Entscheidung ging dem Verteidiger des Angeklagten am zu. Mit Schriftsatz vom , der am selben Tag beim Bundesgerichtshof einging, beantragte der Verteidiger, das Verfahren wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Angeklagten in die Lage vor der Revisionsentscheidung zurückzuversetzen.
Die Gehörsrüge des Angeklagten gemäß § 356a StPO ist unbegründet. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom weder Tatsachen noch sonstige Umstände verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Der Senat hat das Revisionsvorbringen des Angeklagten in vollem Umfang gewürdigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. m.w.N.).
Fundstelle(n):
YAAAD-02219
1Nachschlagewerk: nein