Der Abrechnungsbescheid ist Grundlage für die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
Leitsatz
1. Eine auf Zahlung gerichtete Leistungsklage kann nur dann Erfolg haben, wenn aufgrund eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens
der geltend gemachte Anspruch durch Verwaltungsakt festgestellt ist und nur seine Verwirklichung (Erfüllung) noch aussteht.
2. Wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch betrifft, wird der sog. Abrechnungsbescheid zur Grundlage für die Verwirklichung
der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis.
3. Die beschränkte Erbenhaftung wegen übergegangener Steuerschulden ist allein im Zwangsvollstreckungsverfahren zu berücksichtigen.