1. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat zu der von ihm vorgenommenen Sozialauswahl auch dann anzuhören, wenn nach objektiver Rechtslage keine Auswahl erforderlich ist.
2. Im Falle einer beabsichtigten Kündigung wegen Stilllegung eines Betriebsteils, der betriebsverfassungsrechtlich als eigenständiger Betrieb anzusehen ist, ist eine Sozialauswahl auf die Arbeitnehmer des Betriebes im Sinne des § 23 KSchG zu erstrecken, worauf sich das Betriebsratsmitglied ungeachtet der Regelung des § 15 Abs. 4 KSchG berufen kann. Die betriebsverfassungsrechtliche Eigenständigkeit einzelner Betriebsteile steht einer betriebsübergreifenden Sozialauswahl nicht im Wege (BAG 2 AZR 577/03 vom , NZA 05, 175).
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