Die soziale Auswahl im Sinne des § 1 Abs. 3 KSchG ist nach ständiger zutreffender Rechtsprechung des BAG auf den Betrieb bezogen. Die Befugnis des Inhabers des Unternehmens, jederzeit in die Einzelheiten der arbeitstechnischen Leitung einer Betriebsstätte einzugreifen, schließt allein die Annahme eines eigenständigen Betriebs nicht aus (gegen EzA Nr. 1 zu § 23 KSchG). Maßgeblich ist vielmehr, wo der Kern der Arbeitgeberfunktionen in personellen und sozialen Angelegenheiten von derselben institutionalisierten Leitung im Wesentlichen selbstständig ausgeübt wird (im Anschluss an AP Nr. 33 zu § 23 KSchG). Dies setzt eine allgemeine Organisationsentscheidung und Funktionszuweisung des Arbeitgebers bezüglich der Kernbereiche der Arbeitgeberfunktionen voraus. Entscheidend ist dann nicht die Zuweisung von Funktionen und Befugnissen auf dem Papier, sondern deren tatsächliche Handhabung.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2006 S. 730 Nr. 13 NWB-Eilnachricht Nr. 11/2006 S. 833 MAAAD-01666
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