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NWB Nr. 52 vom Seite 4951 Fach 27 Seite 6707

Krankenversicherungsschutz im Ausland

Europäische Gesundheitskarte gilt im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum

Horst Marburger

Die Reiselust der Deutschen kennt keine Grenzen. Urlaubsreisen in exotische Länder sind heute keine Seltenheit mehr. Niemand ist aber vor Erkrankung während des Urlaubs gefeit. Die Frage nach dem Krankenversicherungsschutz während eines Urlaubsaufenthalts ist deshalb von besonderer Bedeutung. Das gilt natürlich auch für den Versicherungsschutz von Arbeitnehmern, die im Ausland tätig sind. Durch die Aufnahme neuer Mitglieder in die EU ist das Gebiet mit einem einheitlichen Schutzumfang ständig angewachsen.

I. Versicherungsschutz im Urlaub

1. Länder der Europäischen Union

Rechtsgrundlagen für die Ansprüche innerhalb der EU sind die VOenEWG Nr. 1408/71 und 574/72, die in erster Linie den Versicherungsschutz der sog. Wanderarbeitnehmer, also der Arbeitnehmer, die von ihrem Heimatland aus in ein anderes Land der Gemeinschaft gehen, um dort zu arbeiten, sicherstellen (vgl. unten II). Sie regeln aber auch den Leistungsanspruch aus der Krankenversicherung für Personen, die sich lediglich besuchsweise, also als Touristen, in einem Land der EU aufhalten.

Seit dem gehören der EU 27 Staaten an: Belgien, Bulgarien, Deutschland, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien,...

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