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Rückgabepflichten des Aufsichtsratsmitglieds
Eine Regelung in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats einer AG, nach der ausscheidende Organmitglieder die ihnen im Rahmen ihrer Amtstätigkeit überlassenen Gesellschaftsunterlagen einschließlich etwaiger Duplikate und Ablichtungen zurückzugeben haben, ist zulässig. Eine solche Verpflichtung ergibt sich schon aus dem zivilrechtlichen Auftragsrecht (vgl. §§ 666 f. BGB), dessen Anwendung sich aus der einer Geschäftsbesorgung ähnlichen Funktion des Aufsichtsratsamtes rechtfertigt ( NWB NAAAC-92582 ).