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Nachschusspflicht ausgeschiedener Mitglieder einer Genossenschaft – Maßgeblichkeit der Handelsbilanz
Bei der Ermittlung einer Nachschusspflicht der ausgeschiedenen Genossen ist die Handelsbilanz maßgeblich; die stillen Reserven der Genossenschaft bei dem Vergleich von Vermögen und Schulden sind nicht zu berücksichtigen. § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG a. F. – ebenso wie § 73 Abs. 2 Satz 4 GenG in der nunmehr gültigen Fassung – will nicht nur den Bestand der Genossenschaft besonders weitgehend schützen; die Vorschrift zielt – im Interesse eines vorsorgenden Gläubigerschutzes – auch darauf ab, die Flucht aus der Genossenschaft kurz vor Eintritt der Insolvenz zu verhindern. Im Streitfall bedeutete dies für Mitglieder einer Baugenossenschaft, dass sie, weil im Zeitpunkt ihres Ausscheidens die Bilanz einen Fehlbetrag auswies, Nachschüsse leisten mussten, obwohl die Genossenschaft über Immobilien verfügte, die unter dem ...