Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2009
Bezug:
Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) zu bewerten. Dasselbe gilt für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2009 sind durch die Erste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom (BGBl 2008 I S. 2220) festgesetzt worden. Hiernach beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2009 gewährt werden,
für ein Mittag- oder Abendessen 2,73 Euro,
für ein Frühstück 1,53 Euro.
Im Übrigen wird auf R 8.1 Abs. 7 und 8 LStR 2008 hingewiesen.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht (Zuordnung ESt-Kartei: § 8 EStG Fach 1).
BMF v. - IV C 5 -
S
2334/08/10005
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2008 I Seite 1075
DB 2009 S. 30 Nr. 1
DStR 2009 S. 273 Nr. 6
EStB 2009 S. 64 Nr. 2
StB 2009 S. 16 Nr. 1
StBW 2009 S. 9 Nr. 1
PAAAD-01211