1) Arbeitgeber im Sinne des Abkommensrechts ist derjenige, der die Vergütung für die ihm geleistete unselbständige Arbeit
unmittelbar trägt, sei es, dass er die Vergütungen unmittelbar dem betreffenden Arbeitnehmer auszahlt, sei es, dass ein anderes
Unternehmen für ihn mit diesen Arbeitsvergütungen in Vorlage tritt.
2) Aus der Integrationsvermutung lt. (BStBl. I 2001, 796) bei einer mehr als drei Monate andauernden
Entsendung lässt sich nicht herleiten, dass im abkommensrechtlichen Sinn zwingend von einer Arbeitgebereigenschaft im Tätigkeitsstaat
auszugehen ist.
3) Die Pauschbeträge für Auslandsübernachtungen finden keine Anwendung, wenn sie im Einzelfall zu einer offensichtlich unzutreffenden
Besteuerung führen würden.
4) Die Rspr. des BFH, nach der bei pauschalen Verpflegungsmehraufwendungen ab 1996 nicht mehr danach zu fragen ist, ob der
Ansatz zu einer unzutreffenden Besteuerung führt, ist auf die pauschalen Übernachtungskosten nicht übertragbar.
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.