1) Hat ein nicht im Inland ansässiger Unternehmer den Verlust der Originalrechnung nicht zu vertreten, kann er im Vorsteuervergütungsverfahren
den Nachweis seines Erstattungsanspruchs auch durch Vorlage einer Zweitschrift oder Ablichtung führen, sofern der dem Erstattungsantrag
zugrunde liegende Vorgang stattgefunden hat und keine Gefahr weiterer Erstattunganträge besteht.
2) Das Kriterium des "Nicht-Vertretensmüssens" ist bei Abhandenkommens der Originalrechnung nicht entbehrlich.