Bekanntgabe von Gewinnfeststellungsbescheiden nach Ausscheiden einer LLC aus einer Personengesellschaft
Zwischenschaltung der LLC als Gestaltungsmissbrauch
Restitutionsanspruch als einlagefähiges Wirtschaftsgut
Einlagewert bei verdeckter Einlage
Versteuerung des Veräußerungsgewinns bei Einbringung des Restitutionsanspruchs in ein Betriebsvermögen
Leitsatz
1. Nach dem Ausscheiden einer Limited Liability Company nach US-amerikanischem Recht (LLC) aus einer deutschen Personengesellschaft
sind Bescheide über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung für die Personengesellschaft einzeln an die LLC bekanntzugeben.
Eine Bekanntgabe an die Gesellschafter der LLC scheidet unabhängig davon aus, ob die LLC nach deutschem Steuerrecht als Kapitalgesellschaft
oder aber als Personengesellschaft anzusehen wäre.
2. Die Zwischenschaltung der LLC ist nicht missbräuchlich im Sinne von § 42 AO, wenn ihre Installation der Bündelung der Interessen
ihrer Gesellschafter dient und damit einen bedeutenden außersteuerlichen Zweck verfolgt.
3. Ein Restitutionsanspruch gemäß § 3 Abs. 1 VermG kann jedenfalls in Zusammenschau mit einem angemeldeten Investitionsvorhaben
nach § 21 InVorG ein einlagefähiges Wirtschaftsgut sein.
4. Die verdeckte Einlage des Restitutionsanspruchs ist mit dem Teilwert zu bewerten. Dieser ist höchstens mit dem Verkehrswert
des zu restituierenden Grundstücks anzusetzen.
5. Die verdeckte Einlage des Restitutionsanspruchs führt zu nachträglichen Anschaffungskosten, die bei der Ermittlung des
Veräußerungsgewinns gewinnmindernd zu berücksichtigen sind. Im Streitfall kommt es zu einer teilweisen Besteuerung des Veräußerungsgewinns
der Restitutionsberechtigten, weil der Restitutionsanspruch in das Betriebsvermögen eingebracht und damit steuerlich verstrickt
worden ist. Eine „Korrektur” des Veräußerungsgewinns ist nur in Höhe des Einlagewerts des Restitutionsanspruchs möglich; zusätzliche
Zahlungen sind steuerpflichtig.
Fundstelle(n): YAAAD-01127
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.10.2008 - 6 K 3331/03 B
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.