Abgrenzung eines gewerblichen Grundstückshandels zu Hilfsgeschäften der Land- und Forstwirtschaft
Leitsatz
1. Die 3-Objektgrenze zur Abgrenzung des gewerblichen Grundstückshandels von der privaten Vermögensverwaltung gilt grundsätzlich
auch für unbebaute Grundstücke.
2. Wer bereits verpachteten landwirtschaftlichen Grund erwirbt, hat nicht das Wahlrecht, die Pachteinnahmen als solche aus
Land- und Forstwirtschaft zu behandeln und betreibt selbst auch keine solche. Grundstücksgeschäfte können daher nicht Hilfsgeschäfte
eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sein.
3. Im Streitfall lag hinsichtlich der verpachteten landwirtschaftlichen Flächen niemals eine erkennbare Absicht der Selbstbewirtschaftung
vor, so dass die Grundstücke auch nicht unter den vom BFH in den Urteilen vom , IV R 110/91 (BFHE 171, 481, BStBl
1993 II S. 752) und vom X R 57/88 (BFHE 164, 246, BStBl 1991 II S. 829) aufgestellten Voraussetzungen Vorrats-Betriebsvermögen
eines landwirtschaftlichen Betriebs werden konnten.
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