Kindergeldberechtigung bei einem einen Ausbildungsplatz suchenden Kind
Leitsatz
Ein Kind ist gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c EStG für den Bezug von Kindergeld zu berücksichtigen, wenn es eine Berufsausbildung
mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen kann. Die Meldung bei der Ausbildungsvermittlung der Agentur für Arbeit weist zwar
das ernsthafte Bemühen des Kindes um einen Ausbildungsplatz auch ohne den Vortrag eigener Bewerbungsbemühungen nach; die Meldung
wirkt jedoch nur drei Monate fort. Danach entfällt der Kindergeldanspruch, wenn sich das Kind nicht erneut als einen Ausbildungsplatz
suchend meldet.
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