Vereinbaren die Parteien in einem Altersteilzeitvertrag, dass die wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit des Mitarbeiters die Hälfte seiner bisher vereinbarten wöchentlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 35 Stunden beträgt und hat der Arbeitnehmer tatsächlich in Übereinstimmung mit der einzelvertraglichen und tarifvertraglichen Regelung während der dem Altersteilzeitvertrag vorausgehenden 24 Monate 38,5 Stunden gearbeitet, so ergibt eine Auslegung nach Wortlaut und Sinn und Zweck der Regelung, dass die wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit während der Arbeitsphase 38,5 Stunden beträgt. Die aufgeführte Zahl 35 wirkt nicht konstitutiv, sondern stellt sich als falsa demonstratio dar.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): JAAAD-00468
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LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 24.04.2008 - 11 Sa 72/07
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