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Klarheit beim Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
Anmerkung zum
Der BGH hat eine Rechtsunsicherheit für das Erfordernis zur Einleitung eines Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) beseitigt. Verschiedentlich war angenommen worden, dass zehn gleichgerichtete Musterfeststellungsanträge nach § 4 Abs. 1 Satz 1 KapMuG nur dann vorliegen, wenn zehn getrennte Prozesse geführt werden. Der BGH stellte klar, dass es auf das einzelne Prozessrechtsverhältnis ankommt und nicht formal auf zehn voneinander getrennte Prozesse. Hierdurch wird die Rechtsdurchsetzung für die Erreichung eines Musterentscheids vereinfacht.
DokID ▶ NWB PAAAC-81791. Rechtsgrundlage ▶ § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KapMuG. Vorinstanz ▶ LG Augsburg, Beschluss v. - 1 O 4341/04, W (KAPMU) 1/06.
I. Sachverhalt
Im vor dem LG Augsburg verhandelten Ausgangsverfahren verlangten 14 Kläger von den Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Ad-hoc-Mitteilung. Neun dieser 14 Kläger hatten dazu jeweils einen Musterfeststellungsantrag gestellt (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG). Daraufhin ist im Klageregister (abrufbar unt...