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Doppelte Haushaltsführung – Beschränkung der Verpflegungsmehraufwendungen bei auf drei Monate
Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG ist die vergröbernde, die Abwicklung von Massenverfahren erleichternde Typisierung in weitem Umfang von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber darf sich dabei grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Er hat vor allem bei der Ordnung von Massenerscheinungen und deren Abwicklung einen – nicht unbegrenzten – Spielraum für generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Die Beschränkung des pauschalen Abzugs für Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen aufgrund doppelter Haushaltsführung auf die ersten drei