Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ZPO § 78 Abs. 1 Satz 2 a.F.; ZPO § 517; ZPO § 522 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 574 Abs. 2; BRAO § 25 a.F.
Instanzenzug: LG Berlin, 38 O 290/06 vom KG Berlin, 26 U 104/07 vom
Gründe
I.
Das Kammergericht hat die Berufung des Klägers gegen das nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Beschluss als unzulässig verworfen, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers weder bei Einlegung der Berufung am noch zum Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist am zur Vertretung vor dem Oberlandesgericht zugelassen war. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vorliegenden Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt, insbesondere eine Zulassung nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht als unzulässig verworfen.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Berufung nicht wirksam innerhalb der Berufungsfrist des § 517 ZPO eingelegt worden ist, weil der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers, der die Berufungsschrift unterzeichnet hat, weder bei Einlegung der Berufung am postulationsfähig war im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. noch dieser Mangel bis zum Ablauf der Berufungsfrist am geheilt worden ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Notwendigkeit einer besonderen Zulassung beim Amts-, Land- und Oberlandesgericht mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom (BGBl I S. 358) zum entfallen ist und seither die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hierfür ausreicht.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist auch aus verfassungsrechtlicher Sicht keine abweichende Beurteilung gerechtfertigt. Die allgemeine Handlungsfreiheit im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG - auf die sich die Rechtsbeschwerde beruft - ist nur im Rahmen der geltenden Gesetze gewährleistet. Auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit des § 25 BRAO a.F. ( - VersR 2001, 744 = BVerfGE 103, 1 ff.) kann sich der Kläger nicht stützen, da das Bundesverfassungsgericht in diesem Urteil lediglich von der Verfassungswidrigkeit der Singularzulassung bei den Oberlandesgericht ausgegangen ist. Die Notwendigkeit einer Zulassung bei einem Oberlandesgericht und die Bestimmung des § 78 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. zur Postulationsfähigkeit unterlagen hingegen bis zu ihrem Außerkrafttreten keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Deshalb war der Gesetzgeber nicht gehindert, sich im Hinblick auf das Außerkrafttreten der Regelung des § 78 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. - insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit - für einen Stichtag zu entscheiden.
Fundstelle(n):
FAAAD-00183
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein