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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 3 K 2562/07

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9

Schulgeld als Sonderausgaben

Leitsatz

Schulgeldzahlungen für den Besuch einer nach Landesrecht anerkannten allgemein bildenden Ergänzungsschule können nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Sonderausgaben abgezogen werden.

Berufsbildende Schulen (hier: Private Berufsfachschule für Mode) sind keine allgemein bildenden Schulen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG.

Fundstelle(n):
StBW 2008 S. 2 Nr. 24
DAAAD-00042

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 11.11.2008 - 3 K 2562/07

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