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FG München Urteil v. - 2 K 2300/05

Gesetze: EStG § 8 Abs. 2, EStG § 8 Abs. 3, EStG § 4 Abs. 1, GewStG § 7, GG Art. 3 Abs. 1

Geldwerter Vorteil bei der Gewährung von vergünstigten Versicherungstarifen an selbstständige Versicherungsvermittler

Beschränkung von § 8 Abs. 3 EStG auf Arbeitnehmer nicht verfassungswidrig

Leitsatz

1. Schließt ein selbständig tätiger Versicherungsvermittler für sich selbst Sach- und Lebensversicherungen bei dem Versicherungsunternehmer, für das er tätig ist, ab und kann er dabei die für Angestellte und freie Versicherungsmitarbeiter geltenden Vorzugskonditionen „Haustarife”) in Anspruch nehmen, so erhöht die volle Prämiendifferenz zwischen den dem Kläger jeweils eingeräumten Haustarifen und den jeweils günstigsten den Kunden der Versicherung für vergleichbare Versicherungen angebotenen Tarifen den betrieblichen Gewinn des Versicherungsvermittlers.

2. Für die Frage, ob nach § 8 Abs. 2 EStG ein geldwerter Vorteil vorliegt, ist allein auf das konkrete Angebot der „eigenen” Versicherung abzustellen; insoweit ist unerheblich, ob der Vermittler den gleichen Versicherungsschutz möglicherweise preiswerter bei anderen Versicherungsunternehmen bekommen hätte.

3. Da § 8 Abs. 3 EStG im Streitfall nicht zur Anwendung kommt, ist weder der Bewertungsabschlag von 4 % vorzunehmen noch der Freibetrag zu gewähren; die Vorschrift gilt nur für die Arbeitnehmer-Rabatte und nicht z.B. für den selbstständigen Handelsvertreter.

4. Sie verstößt deswegen nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG).

Tatbestand

Fundstelle(n):
OAAAD-00034

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