1. Wird einem Mitarbeiter einer Hochschule bei einer mit Drittmitteln
geförderten Stelle kurz vor Fristablauf mitgeteilt, dass das Rektorat sich
nicht in der Lage sehe, eine Anschlussfinanzierung zu übernehmen und das
befristete Arbeitsverhältnis mit Fristablauf ende, liegt darin ein
Widerspruch des Arbeitgebers nach § 15 Abs. 5 TzBfG.
2. Auch wenn ein Stellenbesetzungsverfahren sachgrundlos abgebrochen
worden ist, bei dem nach dem Grundsatz der besten Auslese ein Bewerber zum Zuge
gekommen wäre, hat dieser keinen Anspruch auf einen Abschluss eines
Arbeitsvertrages für diese Stelle, wenn im Rahmen einer weiteren
späteren Stellenausschreibung die von der Funktion her nicht teilbare
Stelle im Beamtenverhältnis besetzt
wurde.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NAAAD-00004
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