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Steuerschädliche Verwendung einer als Sicherheit für ein Darlehen eingesetzten Lebensversicherung
Ein durch eine Kapitallebensversicherung abgesichertes Darlehen des Steuerpflichtigen dient nicht „ausschließlich und unmittelbar” i. S. von § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG (i. d. F. des StÄndG 1992) der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer zur Vermietung bestimmten Immobilie einer GbR, an der der Steuerpflichtige beteiligt ist, wenn die Darlehensmittel von der kreditgewährenden Bank zunächst auf ein gemischtes Konto der GbR überwiesen und wenn die Mittel dieses GbR-Kontos in einem Zeitraum von mindestens drei Monaten nach und nach überwiegend zur Zahlung von Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Immobilie, daneben aber auch für Zinszahlungen für Kredite sowie für Privatentnahmen der Gesellschafter der GbR verwendet worden sind. Auch wenn ein durch eine Kapitallebensversicherung abgesicher...