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Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags
Ein verbleibender Verlustvortrag ist auch dann erstmals gem. § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG gesondert festzustellen, wenn der Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr zwar bestandskräftig ist, darin aber keine nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte berücksichtigt worden sind (Änderung der Rechtsprechung gegenüber BFH-Urteilen v. - XI R 62/97, BStBl 2000 II S. 3, und v. - XI R 25/99, BStBl 2002 II S. 817).