1.Ob mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO gleichzeitig die versäumte Handlung – hier die
Einlegung des Einspruchs – nachgeholt wurde, ist durch Auslegung der Erklärung unter Anwendung von § 133 BGB zu ermitteln.
2. Widersprüchliche Angaben darüber, wann der steuerliche Vertreter erstmals Kenntnis vom Steuerbescheid erlangt hat, führen
dazu, dass die zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgebrachten Tatsachen nicht ausreichend
substantiiert und schlüssig dargelegt worden sind.