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Verjährung bei fehlerhafter Beratung über Sozialversicherungsbeiträge
Hat der für die Lohnbuchhaltung zuständige Steuerberater den nicht versicherungspflichtigen Geschäftsführer einer GmbH der Einzugsstelle zu Unrecht als versicherungspflichtigen Arbeitnehmer gemeldet und in der Folge für ihn die monatliche Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen veranlasst, beginnt die Verjährung mit der Anmeldung der Tätigkeit, spätestens aber mit der Bezahlung des ersten Sozialversicherungsbeitrags.