Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Auslegung eines „eilbedürftigen Antrags” auf Erlass der Kfz-Steuer
Ein beim FG gestellter „eilbedürftiger Antrag auf Erlass der Kfz-Steuer” ist als Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 114 FGO auszulegen. Ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen setzt u. a. voraus, dass der Erlass der Steuer dem Steuerpflichtigen und nicht einem Dritten (Gläubiger des Steuerpflichtigen) zugute kommt. Ist der Antragsteller mangels Erhalts von Sozialleistungen völlig mittellos und nicht mehr zur Betankung seines Fahrzeugs in der Lage, käme gleichwohl ein Erlass der Kfz-Steuer nicht ihm, sondern seinen übrigen Gläubigern zugute. Unter Berücksichtigung der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung (§ 102 FGO) der Ermessensentscheidung des Finanzamts ist daher die Ablehnung des Erlassantrags durch das Finanzamt u. a. mit der Begründung, dass von der Allgemeinheit ein Zuschuss zum Betr...