Zweifelsfragen zu
Randziffer 9 des
(BStBl.
2006 I S. 217):
Unterstützung von Personen
im erwerbsfähigen Alter; Arbeitslosigkeit als „gewichtiger
Grund”?
Nach Randziffer 9 des o. g. BMF-Schreibens darf der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht gefordert werden, wenn die unterhaltsberechtigte Person „aus gewichtigen Gründen” keiner oder nur in geringem Umfang einer Beschäftigung gegen Entgelt nachgehen kann. Als Gründe werden beispielsweise Alter, Behinderung, schlechter Gesundheitszustand, die Erziehung oder Betreuung von Kindern unter 6 Jahren, die Pflege behinderter Angehöriger, ein ernsthaft und nachhaltig betriebenes Studium oder eine Berufsausbildung genannt.
Nach einer Abstimmung auf Bund-Länderebene ist hinsichtlich der Frage, ob eine nachgewiesene Arbeitslosigkeit der unterstützten Person als „gewichtiger Grund” anerkannt werden kann, folgende Auffassung zu vertreten:
Im Hinblick auf die Schwierigkeiten, die allein die amtlichen Bescheinigungen der Personenangaben im Ausland verursachen, wird ein zweifelsfreier Nachweis von Arbeitslosigkeit im Ausland nur in wenigen Ausnahmefällen möglich sein. Vielmehr ist zu befürchten, dass derartige Bescheinigungen, wenn sie überhaupt erteilt werden, aus Gefälligkeit oder von unzuständigen Personen ausgestellt werden. Auch schließt eine gemeldete Arbeitslosigkeit bei fehlender Kontrolle von Schwarzarbeit nicht aus, dass die betreffenden Personen dennoch ihre Arbeitskraft einsetzen.
Aus den vorgenannten Gründen kann Arbeitslosigkeit im Ausland – außerhalb des EU-/EWR-Raums – grundsätzlich in keinem Fall als „gewichtiger Grund” zugelassen werden.
Lebt die unterstützte Person hingegen im EU-/EWR-Raum, hat aus europarechtlichen Gründen die Beurteilung nach den gleichen Grundsätzen wie bei Inlandssachverhalten zu erfolgen. Die Erwerbsobliegenheit ist somit hier nicht zu prüfen.
Mitgliedsstaaten der EU sind:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.
Der Europäische Wirtschaftsraum (EWR) umfasst die Mitgliedsstaaten der EU, ferner Island, Liechtenstein und Norwegen.
Bei Unterhaltsleistungen an begünstigte Personen in den vorstehend genannten Ländern ist deshalb entsprechend H 33a.1 „Unterhaltsberechtigung”, 2. Spiegelstrich EStH 2007, wie bei Inlandssachverhalten, die sog. Bedürftigkeit typisierend zu unterstellen ( BStBl. 2007 II S. 108).
Bayerisches Landesamt für
Steuern v. - S 2285.1.1-5 St 32/St
33
Fundstelle(n):
RAAAC-97254