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BBEV Nr. 12 vom Seite 428

BBEV Reihe „Internationale Erbfälle”: Der deutsch-französische Erbfall

IPR-Betrachtung, französische Besonderheiten und Gestaltungshinweise

von Dr. Claus-Henrik Horn, Düsseldorf

Bei der rechtlichen Beurteilung von Nachlässen mit Berührungspunkten mit Deutschland und Frankreich sind beide Rechtsordnungen zu berücksichtigen, und zwar sowohl das jeweilige Internationale Privatrecht (IPR) als auch jeweils das nationale materielle Erbrecht. Der folgende Beitrag stellt den grundlegenden IPR-Einstieg in das Mandat, Besonderheiten der französischen Rechtsordnung unter Berücksichtigung des zweiten Teils der Erbrechtsreform mit Inkrafttreten zum sowie Gestaltungen dar.

I. Maßgebliches materielles Erbrecht

Bei Erbfällen mit Auslandsberührung ist das einschlägige materielle Recht aufgrund des Internationalen Privat­rechts (IPR) zu ermitteln. Anknüpfungspunkt ist der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes – und nicht etwa der Erbe bzw. die Erben. Dabei besteht kein weltweit einheitliches IPR, sondern jedes Land hat sein eigenes IPR. Diese IPR sind zudem nicht aufeinander abgestimmt, so dass Konflikte und Widersprüche entstehen können, die es bei der Konzipierung von Nachfolgegestaltungen zu vermeiden gilt.

Das deutsche und das französische IPR bestimmen nach unterschiedlichen Anknüpfungspunkten das für einen Erbfall maßgebliche materielle E...

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