Zinsanspruch für eine zu Unrecht erhobene Einfuhrumsatzsteuer für den Zeitraum ihrer Entrichtung bis zu dem der Rückerstattung
bei Geltendmachung eines Vorsteuerabzugs
Leitsatz
Wird ein Rechtsstreit durch Aufhebung des zugrunde liegenden Steuerbescheids erledigt, kann der Kläger die Festsetzung seines
– vom Beklagten bestrittenen – Anspruchs auf Erstattungszinsen in diesem Verfahren nach § 100 Abs. 4 FGO geltend machen, ohne
zuvor ein Verwaltungsverfahren durchzuführen.
Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Form der Umsatzsteuer, für die § 233a Abs. 1 AO systemgerecht eine Verzinsung vorsieht.
Dem steht nicht entgegen, dass die Einfuhrumsatzsteuer in § 21 Abs. 1 UStG als Verbrauchsteuer im Sinne der AO bezeichnet
wird (gegen , EFG 1992, 503).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): WAAAC-96678
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