Berücksichtigung von Wochenendzuschlägen oder Entgelte für Wartezeiten oder Trinkgelder i.R.d. Schätzung der Besteuerungsgrundlagen
eines Taxiunternehmens
Leitsatz
Die Aussetzung der Vollziehung kann geboten sein, wenn das Finanzamt seiner Verpflichtung zur Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen
gegenüber dem Stpfl. nicht nachkommt. Dies setzt bei einer Nachkalkulation die Erläuterung der Schätzungsgrundlagen und der
Schätzungsmethode voraus.
Können die Schichtzettel oder vergleichbare Aufzeichnungen eines Taxiunternehmens nicht vorgelegt werden, weil sie vernichtet
wurden, ist die Finanzbehörde berechtigt, Hinzuschätzungen auf der Grundlage der durchschnittlichen Kilometerleistung und
Fahrtzeit vorzunehmen.
Ist die Schätzung insgesamt schlüssig und nachvollziehbar, obliegt es dem Antragsteller im Aussetzungsverfahren, stichhaltige
Einwendungen gegen die Schätzungsgrundlagen oder die Schätzungsmethode vorzubringen.
Der Umstand, dass die Finanzbehörde selbst ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids bejaht und deshalb
die Vollziehung im vollen Umfang gegen Sicherheitsleistung ausgesetzt hat, bindet das Gericht nicht.
Fundstelle(n): TAAAC-96666
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 28.03.2008 - 11 V 110/08 A (E,G,U,F,H (L))
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