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BFH 19.08.2008 VII R 6/07, StuB 22/2008 S. 894

Hinterzogene Steuern und Nebenleistungen begründen keine Deliktsforderung im Insolvenzverfahren

(1) Eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) ist keine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung i. S. des § 302 Abs. 1 InsO. (2) § 370 AO ist kein Schutzgesetz i. S. des § 823 Abs. 2 BGB (Bezug: § 251 Abs. 3 AO).

Praxishinweise: Deliktsforderungen stehen im Insolvenzverfahren einer Restschuldbefreiung entgegen. Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis – auch wenn sie im Rahmen einer Hinterziehung entstanden sind – begründen keinen solchen deliktischen Anspruch, da die Nichtentrichtung (Hinterziehung) einer Steuer keine unerlaubte Handlung darstellt. Der Straftatbestand der Steuerhinterziehung ist kein Schutzgesetz, da er kein Individualinteresse, sondern ein öffentliches Interesse schützt. Verbindlichkeiten aus Steuerstraftaten werden von § 302 Nr. 1 InsO nicht erfasst und sind mit diesen Verbindlichkeiten auch nicht vergleichbar.

– erl –

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