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Zulässige Werbung von Buchführungshelfern
Buchführungshelfer dürfen unter Verwendung der Begriffe „Buchführung” und/oder „Buchführungsbüro” werben, wenn sie im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit diesen Angaben darauf hinweisen, dass mit diesen Begriffen nur die in § 6 Nr. 4 StBerG aufgeführten Tätigkeiten gemeint sind. ( NWB AAAAC-84417).
Praxishinweise: (1) Die Beklagte ist im Gewerberegister mit dem Gewerbe „Buchführungsbüro” eingetragen und im örtlichen Branchentelefonbuch unter der Rubrik „Buchführung” verzeichnet. Die klagende Steuerberaterkammer sieht hierin ein unter den Gesichtspunkten des Rechtsbruchs und der Irreführung wettbewerbswidriges Verhalten. Sie hat daher gegen die Beklagte eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit der dieser untersagt wurde, im geschäftlichen Verkehr zu...