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Unternehmereigenschaft bei der Übernahme höchstpersönlicher Ämter durch Arbeitnehmer
Ein angestellter Rechtsanwalt ist als Insolvenzverwalter selbständig tätig. Zwischen ihm und der ihn anstellenden Kanzlei besteht keine Dienstleistungskommission. Da allein der Insolvenzverwalter zur Leistung verpflichtet ist, sind auch ihm die Umsätze aus dieser Tätigkeit zuzurechnen. Dabei ist es unerheblich, wenn die Vergütungsansprüche an den Arbeitgeber abgetreten wurden und im Wege eines abgekürzten Zahlungswegs unmittelbar auf das Konto des Arbeitgebers gelangen. Der Insolvenzverwalter erteilt die Rechnung (§ 14 Abs. 4 UStG) im eigenen Namen und unter seiner persönlichen Steuernummer. Ein weiterer Leistungsaustausch zwischen der Gesellschaft (Arbeitgeber) und dem als Insolvenzverwalter tätigen Arbeitnehmer, z. B. die Überlassung der Büroorganisation, ist nicht anzunehmen. Diese Leistungsbeziehungen...