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Entgelt für das Wettbewerbsverbot eines Handelsvertreters
Das Entgelt für das Wettbewerbsverbot eines Handelsvertreters, das in Zusammenhang mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses vereinbart wird, kann unselbständiger Teil des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB und damit den Einkünften i. S. des § 15 EStG zuzurechnen sein oder ertragsteuerlich eine sonstige Leistung i. S. von § 22 Nr. 3 EStG darstellen mit der Folge, dass es den Gewerbeertrag nach § 7 GewStG nicht erhöht.