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BMF 10.11.2008 IV C 3 -S 2226/07/10001, NWB direkt 48/2008 S. 5

Behandlung von Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. -erstattungen

Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG i. V. mit § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG entsprechend, so dass diese als in dem Kalenderjahr abgeflossen gelten, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn der Steuerpflichtige sie kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung dieses Kalenderjahres gezahlt hat. Der ) hat entschieden, dass Umsatzsteuervorauszahlungen regelmäßig wiederkehrende Ausgaben i. S. des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG sind.Sie werden in dem Kalenderjahr als Betriebsausgabe oder Werbungskosten erfasst, in dem sie entstanden sind, sofern sie innerhalb von zehn Tagen nach Beendigung dieses Kalenderjahres entrichtet wurden. Diese Grundsätze gelten für Umsatzsteuererstattungen entsprechend. Die Grundsätze des o. g. Urteils sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Es ist nicht zu beanstande...

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