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Grunderwerbsteuer | Beginn der Festsetzungsfrist bei Erfüllung der Anzeigepflicht
Eine Anzeige, die den inhaltlichen Anforderungen des § 20 GrEStG nicht genügt, weil sie die nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG notwendige Bezeichnung des Grundstücks nach Grundbuch, Kataster, Straße und Hausnummer sowie die nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG erforderliche Angabe der Größe des Grundstücks und – bei bebauten Grundstücken – der Art der Bebauung nicht enthält, setzt den Lauf der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht in Gang ().