BGH Beschluss v. - IX ZB 146/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 577 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 575 Abs. 2; ZPO § 78 Abs. 1 Satz 3; ZPO § 78b Abs. 1

Instanzenzug: LG Konstanz, 6 O 172/07 vom OLG Karlsruhe in Freiburg, 19 U 26/08 vom

Gründe

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs.1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der bis zum verlängerten Begründungsfrist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist (§ 575 Abs. 2, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

2. Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet.

a) Ein Notanwalt kann einer Partei nur dann bestellt werden, wenn sie keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet. Das wiederum ist nur der Fall, wenn die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat (, NJW-RR 1995, 1016; v. - XI ZB 5/03, BGHR ZPO § 78b Abs. 1 Anstrengung, zumutbare 2; v. - IX ZB 186/06, FamRZ 2007, 635, Rn. 2). Für ein Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss sich die Partei dazu ohne Erfolg zumindest an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt haben und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert darlegen und gegebenenfalls nachweisen (, NJW-RR 2004, 864; v. aaO; v. - IX ZB 18/08, Rn. 2). Daran fehlt es hier. Die Beklagte hat ihre Anstrengungen, einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, nicht näher dargelegt und belegt. Welche Anwälte sie vergeblich angesprochen habe, hat die Beklagte im Einzelnen nicht näher dargelegt.

b) Im Übrigen hat die Beklagte angegeben, ihr bisheriger Prozessbevollmächtigter beim Bundesgerichtshof habe das Mandat wegen Nichtzahlung eines Vorschusses niedergelegt. Auch dieser Umstand steht einer Notanwaltsbestellung entgegen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung darf ein Notanwalt nicht bestellt werden, wenn die (weitere) Vertretungsbereitschaft des Rechtsanwalts an der Nichtzahlung des Vorschusses scheitert (, NJW 1966, 780; v. - VI ZR 219/99, MDR 2000, 412).

Fundstelle(n):
NAAAC-96266

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein